Leistung und Gegenleistung sind die zentralen Begriffe, die ein Arbeitsverhältnis ausmachen. Als Arbeitnehmer ist man in der Regel in einer Vorleistungssituation: man leistet seine zu erfüllende Arbeitspflicht über den Monat hinweg und wird anschließend hierfür vom Arbeitgeber vergütet. Doch was geschieht, wenn der Lohn ausbleibt und man am Monatsende kein Gehalt bekommen hat? Lesen Sie nachfolgend, welche Möglichkeiten man als Arbeitnehmer hat, hiergegen vorzugehen und welche ersten Schritte es einzuleiten gilt. Um seine Ansprüche gegenüber einem Arbeitgeber durch zusetzten ist meist ein Anwalt nötig. Im Anwaltsverzeichnis finden Sie einen kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht, der Sie beraten kann, wenn man kein Gehalt bekommen hat.
Der Arbeitgeber befindet sich ab dem Zeitpunkt im Verzug, ab dem die Zahlung fällig geworden ist. Zur Fälligkeit des Arbeitslohns ist §614 BGB zu beachten. §614 S.1 BGB legt fest, dass die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist. Dem gesetzlichen Regelfall entsprechend, hat der Arbeitnehmer also nach geleisteter Vorleistungspflicht einen Lohnzahlungsanspruch.
§614 S.2 BGB macht zudem deutlich, dass die Vergütung nach Zeitabschnitten erfolgen kann, sofern eine solche Bemessung vereinbart ist.
So kann z.B. arbeitsvertraglich geregelt werden, dass die Vergütung zum 15. des Folgemonats zu entrichten ist. Erfolgt die Zahlung nicht, befindet sich der Arbeitgeber ab dem 16. im Verzug. Eine Mahnung ist gesetzlich nicht erforderlich, wenn eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§286 Abs.2 Nr.1 BGB). Dies wird meistens der Fall sein.
Dennoch sollte der Chef umgehend von der ausstehenden Zahlung informiert werden, um mögliche Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Kommt der Arbeitgeber daraufhin immer noch nicht seiner Zahlungspflicht nach, sollte er in einem Schreiben, welches mit einer angemessenen Frist versehen ist, abgemahnt werden. Für den Verzugseintritt ist die Abmahnung also nicht erforderlich. Diese kann jedoch für weitere Schritte von äußerster Bedeutung sein und dementsprechend immer erfolgen.
Hat man als Schuldner einen Anspruch auf eine (Gegen-)Leistung des Gläubigers, welche auf demselben rechtlichen (Schuld-)Verhältnis beruht, steht es dem Schuldner frei die geschuldete Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende (Gegen-)Leistung bewirkt wird (§§273, 320 BGB). Dies wird als sog. Zurückbehaltungsrecht bezeichnet.
Im Arbeitsrecht bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer bei einem Ausbleiben der Zahlung ein Recht haben könnte, seine zu erbringende Arbeitspflicht vorübergehend zu verweigern, wenn er kein Gehalt bekommen hat.
Dieses Recht ist jedoch mit absoluter Vorsicht zu genießen. Zum einen muss der Arbeitgeber hierüber zuvor unterrichtet werden, um die Möglichkeit zu erhalten, die Arbeitsverweigerung durch entsprechendes Handeln abwenden zu können (§273 Abs.3 BGB).
Zum anderen sollte man sicherstellen, dass ein Zurückbehaltungsrecht gewiss vorliegt. Dies könnte z.B. nicht der Fall sein, wenn der Zahlungsverzug nur kurzfristig andauerte bzw. andauern wird oder dem Arbeitgeber durch die Arbeitsverweigerung ein unverhältnismäßig hoher Schaden entstehen würde (BAG, 17.01.2002 – 2 AZR 494/00). Anwaltlicher Rat kann hierbei Gewissheit schaffen.
Wenn der Arbeitgeber auf eine Ansprache oder Abmahnung hin nun nicht reagiert, sollte man über den Schritt der Beantragung von Arbeitslosengeld im Rahmen der sog. Gleichwohlgewährung i.S.d. §157 Abs.3 S.1 SGB III nachdenken.
Hierauf hat man trotz bestehenden Arbeitsverhältnisses einen Anspruch darauf, wenn der Arbeitgeber im Verzug ist und man als Arbeitnehmer tatsächlich keinen Lohn erhalten hat sowie sich auf sein oben genanntes Zurückbehaltungsrecht berufen hat und damit faktisch ohne Arbeit dasteht.