Immer mehr Dinge werden heute online gekauft. Es ist gemütlich auf der Couch zu sitzen und mit einem Mausklick Sachen zu bestellen. Da man sich aber die Sachen, die man kaufen will, nicht direkt anschauen kann, muss man sich oft auf ein Foto und eine kurze Beschreibung verlassen. Um jetzt aber keinen großen Nachteil gegenüber dem Einkauf in einem Geschäft zu haben, wurde beim Kauf übers Internet ein Widerrufsrecht eingeräumt, wenn man bei einem Unternehmer einkauft. Dieses Widerrufsrecht gibt es auch bei den Haustürgeschäften. Wenn beispielsweise ein Staubsaugervertreter vor der Tür steht und einen Staubsauger verkaufen möchte, den man gar nicht braucht, kann man den Vertrag widerrufen. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass man oft überrumpelt wird und die Vertreter (manchmal) den Kunden dazu drängen etwas zu kaufen. Man ist zuhause nicht darauf eingestellt, sich mit dem Kauf einer Sache zu beschäftigen. Deswegen soll das Widerrufsrecht den Verbraucher schützen und ihm Zeit geben, noch einmal über den Kauf nachzudenken. Hier die wichtigsten Informationen dazu:
Widerrufsfrist:
Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist 2 Wochen1. Erfolgt eine Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, beträgt sie einen Monat. Die Frist beginnt ab dem Tag, an dem der Kunde über den Widerruf belehrt wurde. Muss der Artikel erst noch zum Kunden geschickt werden, beginnt die Frist, sobald die Belehrung und die Ware beim Kunden eingegangen ist. Beim Versenden der Widerrufserklärung muss der Widerruf in der Frist verschickt worden sein. Ankommen darf sie auch nach Ablauf der Frist. Das gewährt dem Kunden volle 2 Wochen, um die Ware zuhause auzuprobieren.
Widerrufserklärung:
Der Verbraucher muss dem Unternehmer seinen Widerruf erklären. Dies kann schriftlich erfolgen. Die Wortwahl ist frei wählbar und jeder kann sie selbst schreiben. Es muss nicht das Wort „Widerruf“ erwähnt werden, es reicht, dass sich aus dem Wortlaut ergibt, dass man nicht mehr an den Vertrag gebunden sein möchte. Man muss auch keine Gründe angeben. Man kann auch die Ware einfach zurücksenden. Es muss dem Unternehmer jedoch klar sein, wer die Ware zurückschickt hat und um welchen Vertrag es geht. Ein telefonischer Widerruf geht nicht.
Wichtiges zum Widerruf:
-Die Kosten einer Rücksendung muss in der Regel der Unternehmer tragen. Er kann aber in gewissen Fällen die Rücksendekosten vom Verbraucher verlangen, wenn die Ware so war wie bestellt und sie den Preis von 40€ nicht überschritten hat. (vgl. OLG Brandenburg Urteil v. 22.02.2011, 6 U 80/10 )
-Wenn der Verbraucher die Ware bei der Rücksendung ordentlich verpackt hat und an ein ordentliches Speditionsunternehmen weitergegeben hat, haftet er nicht wenn die Sache unterwegs beschädigt wird oder verloren geht. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe an das Speditionsunternehmen geht die Gefahr für Verlust oder Beschädigung auf den Unternehmer über.
-Den Wertverlust, den eine Sache erfährt, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist benutzt wird, muss der Käufer grundsätzlich nicht bezahlen. Der Verkäufer kann aber bei Vertragsschluss den Käufer schriftlich darauf hinweisen, wie man die Wertminderung vermeiden könnte. Hält sich der Kunde aber daran nicht, muss er den Wertverlust bezahlen. Man spricht hier von einer „Ingebrauchnahme“. Eine „Ingebrauchnahme“ ist quasi jede Benutzung einer Sache, die über die Prüfung der Sache hinausgeht. Wurde dies also im Vertrag vereinbart und der Kunde benutzt die Sache auf eine Weise, die über die „Prüfung“ hinausgeht, muss er ihm Wertersatz zahlen.
1 Vgl. §355 I S.2 2HS.
„40€ Grenze“:
OLG Brandenburg – 6 U 80/10 v. 22.02.2011