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Überblick – Finanzen, Kredit und Steuern im Jahr 2016

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Finanzen 2016
Was hat sich im neuen Jahr 2016 geändert? Lesen Sie nachfolgend, was sich seit dem 1. Januar 2016 verändert hat, welche neuen Gesetze in Kraft getreten sind und was man im Bereich Finanzen, Steuern und Immobilien wissen sollte.

 

 

Verpflichtende Angabe der Steuer-Identifikationsnummer für Freistellungsaufträge

Vor 2011 erteilte Freistellungsaufträge waren noch bis Ende 2015 ohne Steuer-ID gültig.
Seit dem 1. Januar 2016 ist es nun verpflichtend, auch für diese Altaufträge die Identifikationsnummer anzugeben (§44a Abs.2a S.1 EStG). Das gilt für alle Bankverbindungen und Depots sowie für alle Kontoinhaber. Ehe- und Lebenspartner müssen im Falle eines Gemeinschaftskontos beide Identifikationsnummern mitteilen.
Somit sind insbesondere Bankkunden gefragt, die ihre Freistellungsaufträge vor dem 1. Januar 2011 erteilt haben. Bei späteren Aufträgen musste nach dem Einkommensteuergesetz die Identifikationsnummer bereits schon vermerkt werden.
Folglich bedeutet dies, dass Freistellungsaufträge seit dem 1. Januar 2016 unwirksam sein können, wenn dem Geldinstitut keine Steuer-Identifikationsnummer des Kunden vorliegt. Die Bank oder Sparkasse kann in diesem Fall die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge in voller Höhe direkt an das Finanzamt abführen.

IBAN hat die alte Kontonummer endgültig ersetzt

Ehemals ausschließlich im internationalen Zahlungsverkehr erforderlich, muss die IBAN (International Bank Account Number) seit der Einführung der EU-weit einheitlichen Euro- Überweisung auf jedem Überweisungsträger angegeben werden, der nach dem SEPA-Verfahren aufgebaut ist.
Nun ist dies seit dem 1. Februar 2016 auch für Transaktionen zwischen Privatleuten innerhalb Deutschlands Pflicht. Die Übergangsregelungen für die Einführung des einheitlichen Zahlungsverkehrsraums SEPA laufen dann endgültig aus. Der Bankencode BIC ist damit seit Februar für Überweisungen innerhalb Europas ebenfalls weggefallen.

Einfacheres und schnelleres Entschädigungsverfahren bei Insolvenz einer Bank oder Sparkasse

Ab dem 1. Juni 2016 müssen Einleger innerhalb von sieben Arbeitstagen entschädigt werden. Die bisherige Regelung sah hier zwanzig Tage vor.
Auch müssen betroffene Einleger die Entschädigung grundsätzlich nicht mehr beantragen, denn das Einlagensicherungssystem muss von sich aus Kontakt aufnehmen. Wenn der Einleger jedoch mehr als den rechtlich vorgesehenen Anspruch i.H.v. 100.000 Euro geltend machen will, muss er dies dem Einlagensicherungssystem darlegen.




Das Gesetz folgt einer Richtlinie des Europäischen Parlaments (RL 2014/49/EU). Basierend hierauf ist am 3. Juli 2015 das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) in Deutschland in Kraft getreten.
Ziele der Einlagensicherungsrichtlinie sind die Harmonisierung der europäischen Einlagensicherungssysteme, die Stärkung des Vertrauens der Einleger in deren Leistungsfähigkeit und ein beschleunigtes und vereinfachtes Entschädigungsverfahren. Hier kann ein Anwalt für Insolvenzrecht beratend zur Seite stehen.

Mehr Rechte für Kreditnehmer und mehr Schutz bei hohen Dispozinsen

Die EU-Richtlinie für Wohnimmobilienkredite (RL 2014/17/ЕU) soll Verbraucher EU-weit besser vor möglichen Pfändungen und Zwangsvollstreckungen schützen. Basierend auf der Richtlinie erfolgte die Verabschiedung des nationalen Gesetzesentwurfes nun im März 2016.
Mit den neuen gesetzlichen Regelungen sollen die Verbraucher besser als bislang vor Fehlentscheidungen beim Abschluss einer Immobilienfinanzierung geschützt werden.
Die Anforderungen sind zu beachten, sofern der Kredit an eine natürliche Person außerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit vergeben wird und zum Erwerb bzw. der Erhaltung des Eigentums an einer Immobilie dient oder grundpfandrechtlich abgesichert ist.
Kreditinstitute stehen in der Pflicht, die Bonität ihrer Kunden bei der Vergabe von Krediten für den Kauf von Immobilien stärker zu prüfen und dies auch nachzuweisen.
Verletzt die Bank oder Sparkasse diese Pflichten, so kann der Kunde seinen Kreditvertrag jederzeit kündigen. Dann entfällt die sonst zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung und für den Kredit darf dem Kunden bis zum Zeitpunkt der Kündigung nur der übliche Marktzins berechnet werden.
Aus einem Umkehrschluss folgt, dass Institute kreditsuchende Kunden möglicherweise häufiger als bislang zurückweisen werden, wenn die Bonität nicht ausreicht.

Des Weiteren müssen Banken ihrem Bankkunden ein Angebot zur Beratung über kostengünstigere Alternativen anbieten, sollte dieser sein Konto dauerhaft oder erheblich überziehen.
Dies ist dann der Fall, wenn der Kunde den eingeräumten Überziehungsrahmen über sechs Monate hinweg ununterbrochen zu durchschnittlich 75% ausschöpft oder er sein Konto bei geduldeter Überziehung über drei Monate hinweg durchschnittlich um mehr als 50% des monatlichen Geldeingangs überzieht.
Das Angebot ist zu wiederholen, sobald die genannten Voraussetzungen erneut vorliegen. Außerdem müssen die Institute klar und eindeutig über die Höhe der Zinsen für den Dispokredit informieren.

Klarheit soll künftig auch beim Widerrufsrecht für Immobilienkredite herrschen. Hierbei führten zuletzt Rechtsunsicherheit und Auslegungsschwierigkeiten häufig zu Rechtsstreit zwischen Kreditnehmern und Banken. Unabhängig davon, ob die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, soll für Kreditnehmer das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags nach einem Jahr und 14 Tagen erlöschen. Für Altverträge, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen

worden sind, läuft das Widerrufsrecht bei fehlerhaften Belehrungen drei Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie zum 21. Juni 2016 aus.

Erhalt eines Girokontos für Jedermann

Am 25. Februar 2016 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zum Zahlungskontengesetz (ZKG) beschlossen. Noch im Laufe dieses Jahres wird das ZKG in Kraft treten.
Dieses dient als Umsetzungsgesetz zur EU-Zahlungskontenrichtlinie in nationales Recht.
Das ZKG soll jedem Verbraucher in der Europäischen Union künftig das Recht auf ein Basiskonto mit grundlegenden Funktionen gewähren. Hierzu gehören Bareinzahlungen, Barauszahlungen, Überweisungen, Lastschriften sowie Kartenzahlungen.
Das Recht auf ein Basiskonto gilt auch für Wohnungslose, für Asylsuchende sowie für alle Personen, die zwar keinen Aufenthaltsstatus haben, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausgewiesen werden. Der Gesetzesentwurf des ZKG macht in seinem §3 deutlich, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union von Instituten bei der Eröffnung eines solchen Kontos weder aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Sprache oder ihres Wohnsitzes noch aus anderen Gründen, die in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannt werden, benachteiligt werden dürfen.
So sollen in Zukunft auch Meldebescheinigungen als Legitimation für eine Kontoeröffnung ausreichen. Diese müssen dann bestimmten Anforderungen genügen.

Insbesondere soll durch das ZKG auch die Transparenz und Vergleichbarkeit von Kontoentgelten verbessert werden. Die Möglichkeit Angebote zu vergleichen, soll die Auswahl des Verbrauchers hinsichtlich des für ihn am meist geeigneten Zahlungskontos vereinfachen.
Zudem soll der Verbraucher zum Wechsel von dem jeweiligen Anbieter motiviert werden, um den Wettbewerb der Banken untereinander zu erhöhen. Das ZKG wird hierzu Regelungen enthalten, die einen Wechsel für den Verbraucher erleichtern.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die durch die Banken anzubietende Kontowechselhilfe einen erheblichen Einfluss auf die IT-Infrastruktur der Banken hat.

Bausparkassen haben mehr Freiheiten

Nach den Neuerungen im Bausparkassengesetz können die Kreditinstitute ihr Geschäftsfeld erweitern sowie Angebote und Tarife flexibler gestalten.
Beispielsweise dürfen sie nun auch Immobiliendarlehen ohne Bausparvertrag vergeben, Hypothekenpfandbriefe ausgeben und einen Teil ihres Vermögens in Aktien anlegen, § 4 Abs.3 Nr.8
n.F. Bausparkassengesetz (BausparkG).
Damit ist intendiert, dass die Kreditinstitute besser auf die anhaltenden extrem niedrigen Zinsen reagieren können und ihnen neue Wege eröffnet werden, sich zu refinanzieren.

Das reformierte Gesetz soll den Bausparkassen zwar Kündigungen nicht erleichtern, aber festschreiben, dass die Kunden Mitglieder einer „Zweckspargemeinschaft“ mit besonderen Regelungen sind. Außerdem sind weitere Möglichkeiten zugelassen, bestehende Verträge einseitig mit Zustimmung der Finanzaufsicht zu kündigen.
Des Weiteren sind die Beleihungsgrenzen, also die maximale Höhe, bis zu der die Bausparkassen die von ihnen finanzierten Objekte beleihen dürfen, nun auf 100 Prozent des Wertes anstelle der bisherigen Begrenzung auf 80 Prozent erhöht worden.
Banken und Sparkassen beleihen in aller Regel nur um die 60 Prozent. Wer eine höhere Grenze wünscht, der zahlt einen Zinsaufschlag.

Erhöhter Grundfreibetrag und Grenzsteuersatz

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer ist um 180 Euro auf 8.652 Euro (§32a Abs.1 S.2 Nr.3 EStG) angestiegen. Das heißt, es werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8.652 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder einer eingetragenen Lebenspartnerschafft verdoppelt sich der Betrag auf 17.304 Euro.
Als Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen sog. „kalten Progression“ wurden zusätzlich die Eckwerte des Steuertarifs um 1,48 % angehoben, um Mehrbelastungen der Steuerzahler durch das Zusammenspiel von Lohnsteigerungen, höheren Steuersätzen und Preiserhöhungen einzudämmen.

Mehr Unterhalt als Sonderausgaben absetzbar

Mit Anhebung des Existenzminimums sind auch 180 Euro höherer Unterhalt als außergewöhnliche Belastung i.S.d. §33a EStG absetzbar.

Mehr Vorsorgeaufwendungen absetzbar

Die anrechenbaren Vorsorgeaufwendungen können 2016 anteilig bis zu 82 Prozent abgesetzt werden. Im Vorjahr waren es 80 Prozent. Da der Höchstbetrag der absetzbaren Sonderausgaben 2016 für Alleinstehende bei 22.767 Euro liegt, können somit bis zu 18.669 Euro, bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern bis zu 37.338 Euro, der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Längere Gültigkeit der Freibeträge bei Lohnsteuer-Ermäßigung

Wer als Arbeitnehmer regelmäßig außergewöhnlich hohe Ausgaben hat, kann sich beim Finanzamt einen Freibetrag eintragen lassen. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn besonders hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen anfallen. Durch den Freibetrag sinkt das zu versteuernde Einkommen entsprechend und es muss weniger Einkommenssteuer abgeführt werden. Ab 2016 sind diese Freibeträge zwei Jahre gültig und müssen nicht wie bislang jährlich neu beantragt werden.

Elektroautos mit Erstzulassung von der Kfz-Steuer befreit

Bereits am 17.12.2014 wurde der Gesetzentwurf zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen beschlossen. Mit dem beabsichtigten Gesetz sollen Kfz Halter, die zukünftig die Infrastrukturabgabe zahlen, in gleicher Höhe von der Kfz Steuer entlastet werden. Diese Steuerentlastung soll nun ab dem Jahr 2016 greifen.
Elektrofahrzeuge aller Fahrzeugklassen werden 5 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Die Steuerbefreiung wird ab dem Tag der Erstzulassung einmalig gewährt und ist gültig für E-Mobile mit einer Erstzulassung in der Zeit vom 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 (vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2015 waren es 10 Jahre).

Quellen:
– http://www.gesetze-im-internet.de/estg/
– http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/_VollstaendigeListe/vollstaendige- liste.html
– http://ec.europa.eu/finance/
– http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Bibliothek/GesMat/WP18/W/Wohnimmobilienkreditrl.html
– https://www.verbraucherzentrale.de
– http://www.gesetze-im-internet.de/bausparkg/
– http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html
– http://www.steuerzahler.de/home/1692b637/index.html
– http://docs.dpaq.de/9976-bdst_steuerrechts_nderungen2016.pdf
– https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2015-10-28-Basiskonto.pdf?blob=publicationFile&v=2
– http://www.gesetze-im-internet.de/bausparkg/
– http://www.pkw-steuer.de/kfz-steuerrechner.html
– http://kfz-steuer.kfz-auskunft.de/kraftfahrzeugsteuerbefreiung.html