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Kita Streik – Erstattung von Kita-Beitrag, Lohnausfall, …

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Kita StreikDer Streik der Erzieher und Erzieherinnen im Mai 2015 hat viele berufstätige Eltern vor besondere Herausforderungen gestellt. Laut der Gewerkschaft Ver.di, die zum Streik aufgerufen hatte, liegt die Zahl der geschlossenen Einrichtungen allein in Nordrhein-Westfalen bei 1.000, in Bayern bei 500.

Viele Eltern zeigten sich anfangs verständnisvoll gegenüber den Forderungen der Erzieher und Erzieherinnen. Doch umso länger der Streik andauert umso lauter werden die Stimmen der Eltern, die sich ärgern, dass der Arbeitskampf auf ihre Kosten und der ihrer Kinder ausgetragen wird.

Die zahlreichen geschlossenen Kitas stellten die Eltern in den vergangenen Wochen vor unerwartete Probleme. Trotz Anspruch auf einen Kita-Platz sind die Plätze für Betreuung der Kleinsten hart umkämpft. Wer sein Kind gut untergebracht hat, verlässt sich darauf.

Wer nicht auf die Hilfe von Verwandten oder Freunden zurückgreifen konnte, musste meist der Arbeit fern bleiben, um die eigenen Kinder zu betreuen.

Dies hat neben vielen anderen auch finanzielle Folgen: Nicht jeder Arbeitgeber kann und möchte seinen Angestellten so kurzfristig vier Wochen Urlaub geben und nicht jeder Arbeitnehmer hat noch vier Wochen Urlaub zur Verfügung. Der geplante Familienurlaub muss dann ausfallen, weil der Jahresurlaub aufgebraucht ist. Der ein oder andere musste sich daher unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, vorausgesetzt der Chef hatte Verständnis für die Lage der hilflosen Eltern. Wieder andere mussten zusätzlich Geld aufwenden, um eine alternative Betreuung ihrer Kinder zu bezahlen.
Daneben musste der Kindergartenbeitrag weiterhin gezahlt werden – trotz geschlossener Kita.




Nun stellt sich die Frage für viele Eltern, ob und wie sie dieses Geld erstattet bekommen.

Beitrag Kita
Für die Unterbringung eines Kindes in Kita´s und Horts müssen Eltern nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) entsprechend ihres Einkommens Beiträge zahlen. Die Beitragshöhe bestimmt der Träger der jeweiligen Einrichtung, also z.B. die Stadt oder die Caritas. Der Träger eines Kindergartens unterhält diesen, er muss für die Löhne der Erzieher und andere Kosten aufkommen.
Im Falle eines Streiks entfällt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers, der Träger muss seinen streikenden Angestellten keinen Lohn zahlen. Die streikenden Arbeitnehmer erhalten dafür Ersatz aus den Streikkassen ihrer Gewerkschaft. Laut Berichten der ARD haben die städtischen Kommunen bislang ca. 80 Millionen Euro eingespart.
Man könnte also meinen, dass Eltern von Kindern, deren Kita während des Streiks geschlossen ist, keinen Beitrag leisten müssen – der Träger muss schließlich auch keinen Lohn auszahlen. Dennoch – ein Rückerstattungsanspruch für bereits gezahlte Beiträge oder das Recht, einen noch ausstehenden Beitrag nicht zu zahlen – besteht nicht.
Dies liegt daran, dass ein Streik ein Fall von „höherer Gewalt“ ist, ähnlich wie ein Wasserrohrbruch. Muss die Kita aufgrund des Rohrbruches geschlossen werden muss der Beitrag weiter geleistet werden. Rechtlich wird diese damit begründet, dass weder die Träger noch die Eltern etwas für den Ausfall können und daher das Vertragsverhältnis davon unberührt bleibt. In vielen Betreuungsverträgen ist sogar explizit geregelt, dass der Beitrag trotz Arbeitskampf oder Streik gezahlt werden muss. Dennoch besteht Hoffnung für manche Eltern. Denn einige Kommunen, so zum Beispiel in Chemnitz, Münster, Lüdenscheid und Augsburg haben entschieden, den Elternbeitrag zu erstatten. Betroffene Eltern sollten sich daher möglichst bald an den Träger ihrer Kita wenden und um Erstattung der Beiträge für den Zeitraum des Streiks bitten.
Und, wer zusätzliche Beiträge für Mittagessen zahlt, der sollte unbedingt auch diese zurückfordern; darauf besteht sogar ein Anspruch.

Lohnausfall
Es stellt sich weiter die Frage, ob Eltern, die unbezahlten Urlaub nehmen mussten, den dadurch entstandenen Lohnausfall erstattet bekommen können. Dies wäre ein Schadensersatzanspruch, der allerdings voraussetzt, dass ein anderer den Schaden rechtswidrig (= unerlaubten) und schuldhaft verursacht hat. Die Verursachung liegt hier bei den streikenden Arbeitnehmern. Da der Arbeitskampf aber in Deutschland erlaubt ist, und sogar in Art. 9 des GG geschützt wird, fehlt es an der rechtswidrigen Verursachung.
Auch der Träger des Kindergartens, der diese schließen musste, weil nicht genügend Personal zur Verfügung steht, kann nicht zur Kasse gebeten werden. Denn hier mangelt es an der Schuld. Auch wenn man sagen kann, dass Arbeitgeber durch die Zahlung von geringen Löhnen oder schlechten Arbeitsbedingungen zu einem Streik beitragen: Der Streik der angestellten Erzieher liegt rein rechtlich außerhalb der Verantwortung des Arbeitgebers.

Aufwendung für alternative Kinderbetreuung
Aus denselben Gründen können Kosten für Babysitter oder Tagesmütter während des Streiks nicht geltend gemacht werden. Aber Ausgaben für Babysitter und ähnliches können als sog. Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden, § 35 EStG. Es empfiehlt sich daher den gezahlten Lohn vom Babysitter quittieren zu lassen, um diesen beim Finanzamt einzureichen. Es können dann 20 % der Lohnkosten von der zu zahlenden Steuersumme (nicht vom zu versteuernden Einkommen) bis zu einer Summe von 4000 € abgezogen werden.

Ein Anwalt für Familienrecht oder ein Fachanwalt für Familienrecht kann detailliert Auskunft geben und ggf. helfen Forderungen durchzusetzen.