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Anwaltsverzeichnis für Deutschland

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Welches Gericht ist wofür zuständig?

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Gericht Zuständigkeit Mit dieser Frage ist man spätestens dann konfrontiert, wenn sich eine Streitigkeit partout außergerichtlich nicht mehr klären lässt und man Rechtsschutz vor Gericht ersuchen möchte. Zum einen ist es in einem solchen Fall geboten, vor Klageerhebung stets anwaltlichen Rat einzuholen, um Fehler zu vermeiden. Zum anderen ist es ratsam, sich einen ersten Überblick über die wichtigsten Punkte in dem Aufbau der Gerichtsbarkeit und Gerichtszuständigkeit zu verschaffen. Im Gerichtsverzeichnis findet man dann alle Gerichte in Deutschland.
Die Gerichtsbarkeit ist in Deutschland hierarchisch aufgebaut und in mehrere Gerichtszweige unterteilt. Einerseits gilt es bereits auf der ersten Instanz zwischen mehreren Gerichtszweigen zu unterscheiden und hierbei den richtigen Rechtsweg zu bestreiten. Andererseits gibt es die Möglichkeit in eine nächst höhere Instanz zu gehen, sollte man der Meinung sein, dass das Gericht zu einem falschen Ergebnis gelangt sei.
Eine Unterteilung in unterschiedliche Gerichtsbarkeiten ist zunächst in Art.95 Abs.1 GG geregelt. Dort wird zum einen die ordentliche Gerichtsbarkeit genannt. Zum anderen sind hiervon die sog. Fachgerichtsbarkeiten, namentlich die Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zu unterscheiden.

1. Ordentliche Gerichtsbarkeit
Der recht schwierig einzuordnende Begriff der „Ordentlichen Gerichtsbarkeit“ findet seinen Ursprung im 17. Jahrhundert, als ausschließlich die Zivil- und Strafgerichte mit unabhängigen Richtern besetzt waren. Diese Begrifflichkeit hat sich bis heute für Streitigkeiten des Zivil- und Strafrechts etabliert, §13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Zivilrechtliche Streitigkeiten sind zum Teil der Zuständigkeit der Fachgerichtsbarkeiten zuzuordnen (siehe sogleich), wohingegen vor die ordentlichen Gerichte alle Strafsachen fallen. Zivilrechtliche Streitigkeiten sind Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Personen, die sich rechtlich gleichrangig sind. Sollten Sie einen Streit mit dem Nachbar aushandeln wollen, wäre somit der Gang zu den ordentlichen Gerichten der richtige.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit sieht einen viertstufigen sog. Instanzenzug vor. Es gibt Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und schließlich den Bundesgerichtshof
als oberste Instanz, §12 GVG.

Weiterhin gehören zu der Ordentlichen Gerichtsbarkeit die sog. Freiwillige Gerichtsbarkeit, worunter z.B. Grundbuch-, Nachlass- und Wohnungseigentumssachen fallen sowie Familiensachen, §23a GVG.
Nun gilt es auf erster Instanz zu entscheiden: das Amtsgericht steht auf der ersten Stufe im Instanzenzug – muss ich also automatisch dort meine Klage einreichen? Nein, denn es kommt auf den Streitgegenstand an; im Zivilrecht ist es der Streitwert, bei Strafsachen die Strafandrohung. Übersteigt der Streitwert 5.000€ nicht, so ist i.d.R. das Amtsgericht zuständig (§23 Nr.1 GVG). Hier
herrscht auch keine pauschale Anwaltspflicht. Ab einem Streitwert i.H.v. 5.000€ und einem Cent geht es zum Landgericht. Jedoch sieht §23 Nr.2 GVG hiervon Ausnahmen vor. Unabhängig vom Streitwert, ist das Amtsgericht in den dort genannten Fällen stets zuständig, so z.B. auch bei Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum.




Strafrechtlich ist das Amtsgericht zuständig bei einem Verbrechen oder schweren Vergehen, das eine zu erwartende Freiheitsstrafe von vier Jahren nicht übersteigt, §24 Abs.1 Nr.2 GVG.
Hat man nun die richtige Zuständigkeit des Gerichtes ermittelt, gilt: um zur nächsthöheren Instanz zu gelangen, bedarf es eines Rechtsmittels; dies sind die Berufung, Revision und Beschwerde. Das
Landgericht ist somit zuständig, wenn im Amtsgericht Berufung eingelegt wurde. Bei Familiensachen hingegen ist das Oberlandesgericht als zweite Instanz gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts zuständig. Der BGH ist die letzte und oberste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

2. Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, als eine der oben genannten Fachgerichtsbarkeiten, ist von der ordentlichen Gerichtsbarkeit losgelöst und ein eigenständiger Gerichtszweig. Hier werden
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Handeln der öffentlichen Verwaltung geklärt. Möchte man also einen Streit mit einer Behörde gerichtlich klären lassen, geht es zum Verwaltungsgericht. Die
erste Instanz ist das Verwaltungsgericht, das Oberverwaltungsgericht ist die mögliche Berufungsinstanz und schließlich das Bundesverwaltungsgericht die Revisionsinstanz.

3. Arbeitsgerichtsbarkeit
§2 ArbGG klärt, in welchen Fällen die Arbeitsgerichte zuständig sind, so u.a. für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitsgebern und Arbeitnehmern. Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird untergliedert in das
Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht, als Berufungs- und Revisionsinstanz agierend, und als letzte und oberste Gerichtsinstanz das Bundesarbeitsgericht.

4. Sozialgerichtsbarkeit
Die erste Instanz ist hier das Sozialgericht, auf zweiter und dritter Stufe stehen das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht.

5. Finanzgerichtsbarkeit
Hier ist zunächst das Finanzgericht zuständig. Mangels einer Berufungsinstanz ist die nächste Instanz (Revisionsinstanz) der Bundesfinanzhof. Zuletzt ist noch das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe zu nennen. Dieses gehört nicht zum Instanzenzug und gegen ein letztinstanzliches Urteil kann nur die Verfassungsbeschwerde eingelegt werden. Hierbei wird nicht geprüft, ob geltendes Recht seitens der Fachgerichte richtig angewandt wurde, sondern ob die Entscheidung im Einklang mit der Verfassung steht.