Bereits im Jahr 2012 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internetauktionsplattform eBay eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit darstellen kann. Dass es sich bei den verkauften Gegenständen um einen „Privatverkauf“ handeln soll, kann den Verkäufer also nicht vor dem Zugriff des Finanzamts schützen [BFH, Urt. v. 26.04.2012 – V R 2/11].
Ein Unternehmer i.S.d. §14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Das Problem lag im Zusammenhang mit einer Auktionsplattform wie eBay darin festzustellen, (ab) wann eine gewerbliche oder selbstständig berufliche Tätigkeit vorliegt. Der BFH entschied, dass beim nicht nur vorübergehenden, sondern auf Dauer angelegten Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen von der Nachhaltigkeit der Tätigkeit und damit einer Umsatzsteuerpflicht auszugehen ist.
Die Entscheidung des BFH hatte zur Folge, dass nun zwar Kriterien und Leitlinien vorliegen, an denen man sich orientieren kann. Eine klare Abgrenzung ist jedoch nicht erfolgt und auch nicht möglich, denn wann eine „nachhaltige“ unternehmerische Tätigkeit vorliegt, richtet sich dem BFH zufolge nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls. Dies ist jedoch nur individuell bestimmbar.
Kürzlich hatte der BFH erneut einen Fall vorliegen, in dem es abzugrenzen galt. Dieser könnte insbesondere für Verkäufer relevant werden, die ihre private „Sammlung“ auflösen wollen und hierdurch möglicherweise steuerpflichtig werden [BFH, Urt. v. 12.08.2015 – XI R 43/13].
In dem zugrundeliegenden Streitfall ging es darum, dass die Klägerin in den Jahren 2004 und 2005 über eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel verkaufte und damit ca. 90.000 Euro erwirtschaftete. Hierauf wurde das Finanzamt aufmerksam und setzte für die Verkäuferin der Pelzmäntel eine Umsatzsteuer fest, woraufhin diese klagte. Sie machte geltend, im Zuge der Auflösung des Haushalts ihrer verstorbenen Schwiegermutter deren umfangreiche private Pelzmantelsammlung über eBay veräußert zu haben. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze resultiere daraus, dass sich eine Kleidergröße schon mal ändern könne. Der Verkauf einer privaten Sammlung sei jedenfalls keine unternehmerische Tätigkeit.
Dies sah der BFH anders und bejahte eine Umsatzsteuerpflicht der Verkäufe. Es fehle bereits an einer „eigenen Sammlung“. Zum einen verkaufte die Klägerin nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel und zwar die aus der (angeblichen) Sammlung der Schwiegermutter. Zum anderen handele es sich nicht um Sammlerstücke, sondern um Gebrauchsgegenstände. Der BFH machte deutlich, dass in solch einem Fall, angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken und Konfektionsgrößen, nicht ersichtlich sei, welches „Sammelthema“ verfolgt werden soll. Folglich sei der Verkauf einer „privaten Sammlung“ abzulehnen.
Zusätzlich war auch hier das maßgebliche Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, ob der Verkäufer, wie z.B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der BFH im vorliegenden Fall ausgegangen. Das Argument der Klägerin hinsichtlich der begrenzten Dauer ihrer Tätigkeit könne zu keiner anderen Beurteilung führen.
Mit einem anderen Beispiel für den Verkauf einer „Sammlung“ befasste sich bereits im März 2015 das Finanzgericht Köln [FG Köln, Urt. v. 04.03.2015 – 14 K 188/13]. Der Kläger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Kläger durch Zukäufe fortgeführt. Veräußert wurden größtenteils doppelte Exemplare. Hiermit erzielte er jährlich Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro. Auch hier stufte das Gericht den Kläger aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein. Der Fall sei nicht mit dem Verkauf einer privaten Sammlung „en bloc“ vergleichbar, die der BFH als umsatzsteuerfrei eingestuft hat.
Auch handele es sich um gewerbliche Einkünfte, da der Kläger über Jahre hinweg für den Verkauf bestimmte Artikel entgeltlich und unentgeltlich erworben habe.
Als Fazit ist festzustellen, dass einmal mehr diese Entscheidungen verdeutlicht haben, dass ein „privater Verkauf“ nicht stets ein solcher ist und dass man sich unter gewissen Umständen als langjähriger Verkäufer auf Auktionsplattformen wie eBay steuerpflichtig machen kann.