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Vorzeitige Beendigung einer Ebay Auktion. Voraussetzungen und Folgen

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Unfall auf dem ParkplatzEs kommt häufig vor, dass Ebay-Auktionen vor Ablauf der vorgegebenen Zeit vom Verkäufer beendet werden oder beendet werden müssen. Zu beachten ist, dass dies nicht so einfach möglich ist, sondern nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Es würde ja sonst jeder, der mit dem aktuellen Gebot unzufrieden ist, die Auktion einfach vor Ablauf der Zeit beenden.

Ersteinmal muss man beachten, dass man bei Ebay zwar von einer Auktionsplattform spricht, es aber rechtlich keine Auktion im Sinne einer Versteigerung ist. Somit ist eine „Auktion“ bei Ebay nur ein normaler Vertragsschluss zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden bei Auktionsende.(vgl. Landgericht Memmingen Urteil vom 23.06.2004 1H O 1016/04)

Durch das Erstellen einer Auktion bei Ebay, gibt der Verkäufer ein rechtsverbindliches Angebot ab, welches jeweils durch den Höchstbietenden angenommen wird. Wird ein Angebot vorzeitig beendet, kommt ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Bieter zustande, der zu dem Zeitpunkt das höchste Gebot abgegeben hat. (vgl. OLG Oldenburg Urteil vom 28.07.2005 8 U93/05)

Nach §10 Abs.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ebay kommt aber kein Vertrag zustande, wenn der Verkäufer gesetzlich dazu berechtigt war die Auktion vorzeitig zu beenden. Die gesetzliche Berechtigung ergibt sich in den meisten Fällen aus einer Anfechtung . Verträge kann man anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Dieser Anfechtungsgrund liegt vor, wenn beim Erstellen des Angebots über eine Sache ein Irrtum vorliegt. Die Gründe können verschieden sein. Sie wollten beispielsweise diese Sache von Anfang an nicht verkaufen oder hatten sich über wesentliche Merkmale der Sache geirrt. Auch wenn sie sich vertippt oder verklickt haben erfüllt das die Voraussetzungen für einen Irrtum.




Neben der Anfechtung erlaubt Ebay weiterhin noch die Rücknahme einer Auktion, wenn die Sache unverschuldet beschädigt wird, verloren geht oder gestohlen wird. Die Betonung liegt hier bei „unverschuldet“. Dies bedeutet, dass der Verkäufer nichts dafür können darf, dass er die Sache nicht mehr so liefern kann wie in der Auktion angegeben. Verkauft, oder verschenkt der Verkäufer die Sache an einen anderen, berechtigt ihn das nicht für die Rücknahme einer Auktion. (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10)

Zusammenfassend kann man also sagen, dass der Verkäufer eine Ebay-Auktion zurücknehmen kann, wenn beim Erstellen ein Irrtum vorliegt oder während der Auktion der Kaufgegenstand verloren geht, beschädigt oder gestohlen wird und der Verkäufer dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Beendet er die Auktion trotzdem vorzeitig, ensteht ein Vertrag mit dem Höchstbietenden. Aus diesem Vertrag ist man dann verpflichtet dem Käufer den Kaufgegenstand für den vereinbarten Kaufpreis zu übergeben. Kann man dies nicht, ist man ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Hierzu können noch weitere Kosten hinzukommen. So kann der Käufer von dem Verkäufer noch gegebenenfalls Zinsen oder Kosten für den Rechtsanwalt verlangen. (vgl. AG Nürtingen, Urteil vom 16.01.2012, Az. 11 C 1881/11)

Urteile:

Ebay ist kein Auktionshaus:
Landgericht Memmingen -1H O 1016/04 v. 23.06.2004
Der Verkauf über eBay ist keine Versteigerung i.S.v. § 156 BGB.

Warenangebote bei Ebay sind verbindlich:
OLG Oldenburg Urteil – 8 U 93/05 v.28.07.2005
Warenangebote bei Ebay sind verbindlich, können jedoch durch Anfechtung beseitigt werden.

Vorzeitige Beendigung ist auch möglich, wenn die Sache unverschuldet verloren geht, beschädigt oder gestohlen wird:
BGH – VIII ZR 305/10 v. 08.06.2011
Bei einem Diebstahl des angebotenen Artikels gibt es ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung.

Dem Höchstbietenden steht Schadensersatz zu:
AG Nürtingen – 11 C 1881/11 v. 16.01.2012
Hat der Verkäufer den Verkaufsgegenstand anderweitig veräußert, kann dem Höchstbietenden ein Schadensersatz zustehen.