Ihnen ist ein Verkehrsunfall passiert oder Sie sind in einem Autounfall verwickelt und wissen nicht, welche Pflichten Sie haben? Ab wann gilt man aus rechtlicher Perspektive überhaupt als „Unfallbeteiligter“? Muss man stets und unverzüglich die Polizei verständigen? Die nachfolgenden Tipps helfen Ihnen dabei, Probleme rund um diese Fragestellungen zu meistern.
Aus §142 Abs.5 StGB ergibt sich, dass ein Unfallbeteiligter jeder ist, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Damit können auch Fahrradfahrer oder Fußgänger Beteiligte an einem Autounfall im Sinne des Gesetzes sein. Ein Unfallbeteiligter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, anderen Beteiligten oder der Polizei Angaben zu seiner Person zu machen, um Feststellungen über den Autounfall und der damit zusammenhängenden Informationen zu ermöglichen (§142 Abs.1 i.V.m. Abs.3 StGB).
Ein Entfernen vom Ort des Verkehrsunfalls gilt als Unfallflucht und ist unter Strafe gestellt. Sollte der Geschädigte also nicht anwesend sein, muss eine angemessene Zeit gewartet werden. Wann eine Wartezeit als „angemessen“ anzusehen ist, muss nach der Rechtsprechung anhand des Einzelfalls bestimmt werden [OLG Köln, Beschl. v. 06.03.2001 – Ss 64/01 – 42]. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Tageszeit, der Unfallort, die Witterung und Schwere des Unfalls, die Verkehrsdichte, Chancen wirksamer Aufklärung sowie die Höhe des Fremdschadens. Außerdem ist § 323 c StGB zu beachten: Danach ist bei Verkehrsunfällen Hilfe zu leisten, sofern dies zumutbar ist und ohne eigene Gefahr möglich ist.
Nach einem Autounfall sollte zunächst die Unfallstelle ausreichend gesichert werden, um weitere Gefahren zu verhindern. Die Warnblinkanlage des Fahrzeuges ist einzuschalten und das Warndreieck aufzustellen. Je nach Ortslage ist ein Abstand zwischen 50 und 200 Metern zwischen Warndreieck und der Stelle des Autounfalls einzuhalten. Sollte es Verletzte geben, ist umgehend erste Hilfe zu leisten und der Notruf zu verständigen. Wichtig ist es, mit anderen am Autounfall Beteiligte Daten über Name, Adresse und Versicherung auszutauschen. Auch sind die Personendaten von möglichen Zeugen zu notieren. Diese können sich als nützlich erweisen.
Nach einem Verkehrsunfall sollte unverzüglich ein Unfallbericht verfasst werden. Dieser sollte präzise Informationen über den genauen Hergang des Autounfalls und die Beteiligten beinhalten. Nach Möglichkeit sollten Fotos des Schadens gemacht worden sein. Diese sollten im Bericht miteinbezogen werden. Auch eine Unfallskizze kann sehr nützlich sein und sollte dem Bericht hinzugefügt werden.
Achtung: Sie sollten unbedingt darauf achten, sowohl an der Unfallstelle in mündlicher Form als auch im schriftlichen Unfallbericht keinerlei Schuldbekenntnisse zu tätigen. Wahrscheinlich ist, dass sich dies zu Ihren Lasten auswirkt. Insbesondere kann es dazu führen, dass sich die Versicherung hinterher dazu veranlasst sieht, einen Teil oder die gesamte Kostenübernahme zu verweigern.
Die eigene Kfz-Versicherung sollte über den Autounfall unverzüglich, innerhalb einer Woche, informiert werden. Dabei ist der Verkehrsunfall zu melden, der Unfallbericht einzureichen sowie, falls vorhanden, Fotos und eine Unfallskizze beizufügen. Hiernach prüft die Versicherung in welcher Höhe sie die Kosten übernimmt. Falls die Versicherung später als eine Woche nach dem Autounfall benachrichtigt wird, kann es passieren, dass sie eine Kostenübernahme verweigert. Hierbei kann ein Anwalt für Verkehrsrecht oder ein Anwalt für Versicherungsrecht weiterhelfen.
Wenn es sich um einen geringfügigen Blechschaden handelt und es keine Verletzten gibt, muss die Polizei nicht zwangsläufig benachrichtigt werden. Es ist jedoch erforderlich, dass alle am Autounfall Beteiligten gewillt sind, ihre Personendaten anzugeben. Es muss die Voraussetzung gegeben sein, einen Unfallbericht problemlos erstellen zu können. Daraus ergibt sich, dass die Polizei informiert werden sollte, wenn es zum einen Verletzte gibt. Zum anderen, wenn ein Beteiligter sich weigert, Angaben zu seinem Namen, seiner Adresse oder seiner Versicherung zu machen. Weiterhin kann es ratsam sein, die Polizei heranzuziehen, wenn keine Einigkeit über die Schuldfrage herrscht. Zudem sollte sie unbedingt gerufen werden, wenn bei einem Unfallbeteiligten Alkohol oder Drogen im Spiel sein könnten.
Die vermutlich überraschende Antwort lautet hier: Ja. Erst kürzlich wurde gerichtlich entschieden, dass ein Fußgänger ab 2,0 Promille auch als verkehrsuntüchtig gelten kann. In dem zu entscheidenden Fall, lief ein in diesem Ausmaß betrunkener Fußgänger nachts und dunkel bekleidet auf die Straße und wurde für einen Autounfall allein für verantwortlich erklärt (OLG Thüringen, Urt. v. 15.06.2017 – 1 U 540/16). Es gilt also auch außerhalb des Fahrzeuges Gefahren im Straßenverkehr nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.