Telefon:
Das grundsätzliche Verbot leitet sich aus einer unzumutbaren Belästigung für den Verbraucher ab. Da man an der Nummer meist nicht erkennen kann, wer der Anrufer ist, nimmt man den Anruf entgegen und ist somit in seiner Privatssphäre beeinträchtigt. Wenn Firmen solche Anrufe nun tätigen dürften, wäre ausserdem die Leitung ständig belegt und das Telefon würde ständig klingeln. Solche Anrufer sind auch oft hartnäckig und der Angerufene kauft ein Produkt, damit der Anruf endlich beendet werden kann. Wozu das führt, wäre jedem klar. Doch viele Werbeanrufe von Firmen sind gerechtfertigt. Damit ein Verbraucher von einem Unternehmen angerufen werden darf, bedarf es einer Einwilligung des Verbrauchers. Diese erfolgt meistens durch das Kleingedruckte in Verträgen. Schließt man einen Vertrag mit einem Unternehmen ab, willigt man oft auch ein, weitere Informationen auch telefonisch zu erhalten. Doch so eine Einwilligung muss nicht zwangsläufig durch ein angekreuztes Kästchen in einem Vertrag kommen. Die Einwilligung kann auch durchaus aus den Umständen der Beziehung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher kommen. Wenn also das Verhalten des Verbrauchers auf den Wunsch schließen lässt, dass er weitere Informationen telefonisch erhalten möchte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn bei einer telefonischen Bestellung ein Artikel nicht lieferbar ist und der Kunde dann angerufen wird, wenn der Artikel wieder verfügbar ist. Eine Angabe von Telefonnummern in Bestellformularen oder Briefköpfen begründet aber keinen Wunsch, von einem Unternehmen angerufen zu werden. ( Vgl. BGH GRUR 1989, 753, 754)
Email:
Durch Belegung von Speicherplatz und Zeitaufwand beim Löschen und Lesen, wird der Verbraucher durch ungewünschte Werbe-Emails eingeschränkt. Bei Emails sind jedoch nicht so hohe Anforderungen gestellt wie bei Telefonanrufen. Hier genügt es, dass ein Unternehmer durch Verkauf von Ware oder Dienstleistung an die Emailadresse des Verbrauchers kommt und der Verbraucher der Verwendung nicht widersprochen hat. Wenn der Verbraucher nun noch darauf hingewiesen wird, dass er der Werbung durch Email jederzeit kostenlos widersprechen kann, darf der Unternehmer Emails mit Werbung für seine eigenen Waren und Dienstleistungen benutzen, die ähnlich zu dem sind, was ursprünglich bei ihm gekauft wurde. Die Einwilligung bei Emails erfolgt meistens bei einer Registrierung. Oft ist da ein Kästchen schon vorgefertigt angekreuzt, wonach man weiterhin Informationen durch Emails erhalten möchte.
Briefkasten:
In Briefkästen darf grundsätzlich Werbung eingeworfen werden. Ist jedoch der Schlitz mit dem Vermerk „BITTE KEINE WERBUNG“ gekennzeichnet, dürfen keine Gratiszeitungen oder nichtadressierte Postwurfsendungen eingeworfen werden. Eine Werbung in einem adressierten Brief an den Empfänger ist aber trotzdem zulässig, auch wenn man keine Werbung möchte. Bei Werbungsbeilagen in abonnierten Zeitungen, wie z.B. einer Tageszeitung ist die Sachlage noch nicht eindeutig geklärt, da sich diese Zeitungen meistens durch die beigelegte Werbung finanzieren und sie somit ein Bestandteil dieser Zeitung sind.
Fazit:
Firmen dürfen einen Verbaucher kontaktieren, wenn der Verbraucher dazu eingewilligt hat. Jedoch erst nachdem der Verbraucher eingewilligt hat. Eine Einwilligung nach Kontaktaufnahme durch Werbung begründet keine Rechtfertigung für die vorangegangene Werbung. Ausserdem muss der Verbraucher eine Möglichkeit haben, angeben zu können, dass er die Werbung nicht möchte oder
hinterher kostenlos abbestellen zu können.
Urteile:
Einverständnis für Telefonwerbung:
BGH GRUR 1989, 753, 754
Für Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen muss ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis vorliegen.