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Probleme im Urlaub: Mängel erkennen und Ansprüche geltend machen

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Baulärm im HotelWelche Probleme und Ansprüche vor einem Reiseantritt entstehen können, beschrieben wir bereits in unserem Ratgeber „Umbuchung, Rücktritt und Widerruf bei im Internet geschlossenen Verträgen“.
Die Koffer sind gepackt, die Sicherheitskontrolle durchlaufen und der Kaffee im beengten Flugzeugsitz ausgetrunken: der Urlaub kann losgehen. Doch dann taucht ein Problem nach dem anderen auf. Regelmäßig hilft es bereits während der Reise sein Recht zu kennen und die richtigen Schritte einzuleiten, um mögliche Ansprüche erfolgreich geltend machen zu können.

 Was ist ein „Reisemangel“?

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (§651c Abs.1 BGB). Diese sehr vage ausgestaltete Formulierung bedarf stets einer Einzelfallabwägung.
Zum einen muss die tatsächliche „Ist-Beschaffenheit“ während der Reise von der zugesicherten „Soll- Beschaffenheit“ abweichen. Hierbei kommt es neben den konkreten Vertragsvereinbarungen, unter einer Gesamtwürdigung der allgemeinen Verkehrsauffassung, auch auf Angaben in Prospekten und sonstiger Informationen des Reiseveranstalters an. Zum anderen muss diese Abweichung erheblich sein, womit eine Abgrenzung zu „bloßen Unannehmlichkeiten“, die ein Reisender hinnehmen muss, erfolgt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2002 – 20 U 30/02).

 Was haben Gerichte als Reisemangel anerkannt?

Die nachfolgende Auswahl an gerichtlichen Entscheidungen kann als Orientierung dienen, um Reisemängel zu erkennen:
– Es sind Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters mit einzubeziehen: Wenn von der Einrichtung des vom Reiseveranstalters ausgewählten Hotels eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der dieser nicht zu rechnen braucht und diese Gefahr sich dann durch verletzte Reiseteilnehmer realisiert, ist dies als Reisemangel zu erachten. Dies wurde für den Fall einer „Stolperfalle“ in einem Hotel, in Form einer schwer erkennbaren Stufe, entschieden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2002 – 20 U 30/02).

Baulärm im Hotel

Wenn während eines Aufenthaltes in einem Hotel Bauarbeiten stattfinden, welche zu durchgängigem und außerordentlich hohem Baulärm in unmittelbarer Nähe des Hotelzimmers sowie dessen Umgebung führen, liegt darin ein Reisemangel (BGH, Urt. v. 19.07.2016 – X ZR 123/15). Dies kann zu einer Minderung des Kaufpreises von 40% führen.
– Einrichtungen im Prospekt müssen dem Reisenden zur Verfügung stehen:
Sind die in dem Prospekt des Reiseveranstalters beworbenen Einrichtungen nicht ganzjährig zugänglich, muss hierauf hingewiesen werden. Andernfalls ist ein Reisemangel zu bejahen (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.10.2003 – 16 U 72/03).

Durchweg eingeschränktes Buffet

Dass ein Buffet als solches oder vom subjektiven Geschmack her als unzureichend erachtet wird, ist in der Regel als bloße Unannehmlichkeit oder allgemeines Lebensrisiko zu dulden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Essenswahl, aus welchen Gründen auch immer, durchweg äußerst eingeschränkt ist (AG München, Urt. v. 06.04.2016 – 274 C 18111/15)

Unzureichende Klimatisierung

Ob es in südlichen Ländern einen generellen Anspruch auf die Klimatisierung der Räume bis hin zu einer bestimmten Temperatur gibt, wird unterschiedlich beurteilt. Fällt die Klimaanlage jedoch zweitweise aus, ist sie nicht für die Räume angemessen dimensioniert und wird eine kaum spürbare Kühlung erreicht, obwohl die Hotelräume vom Reiseveranstalter als „klimatisiert“ angepriesen wurden, kann hierin ein Reisemangel gesehen werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.02.2015 – I-21 U 149/14).

Ansteckendes Virus geht im Hotel rum

Eine Ansteckungsgefahr durch andere Hotelgäste wird im Zweifelsfall keinen Reisemangel darstellen. Denn hier müsste nachgewiesen werden, dass die Ursache im Verantwortungsbereich des Reiseunternehmers liegt. Aufgrund zahlreicher Ansteckungsmöglichkeiten während einer Reise, wird dies schwer gelingen. Das Amtsgericht München entschied, dass zumindest 10% der Gäste während des eigenen Aufenthaltes an dem jeweiligen Virus erkrankt sein müssen (AG München, Urt. v. 12.05.2015 – 283 C 9/15).

Versprochener Meerblick fehlt

Wenn ein Hotelzimmer in dem Reisekatalog des Veranstalter als „ein Haus mit fantastischem Meerblick“ ausgeschrieben ist, der Ausblick sich jedoch ausschließlich auf eine große Hauswand beschränkt, ist mit einer Minderung des Reisepreises zu rechnen (AG Duisburg – 53 C 4617/09).

Verheerender Kamelausritt

Wenn ein Kamelausritt mit einem schweren Sturz endet, muss hinreichend bewiesen werden, dass der Reiseveranstalter den Sturz hätte aktiv verhindern können. Da dies kaum gelingen wird, ist mit Schmerzensgeld oder sonstigem Schadensersatz nicht zu rechnen. Denn hier verwirklicht sich eine tiertypische Gefahr, ohne dass dies dem Reiseveranstalter zurechenbar ist (AG München, Urt. v. 24.06.2015 – 111 C 30051/14).

Haialarm und Badeverbot in gefährlichen Gewässern

Ein Anspruch auf ungefährdetes Schwimmen im Meer, liegt nicht im Pflichtenkreis des Veranstalters und ist demnach kein Reisemangel. Denn solch ortsabhängige Gefahren liegen nicht im Machtbereich des Veranstalters, insbesondere wenn durch ein Verbot der Schutz der Reisenden gewährleistet wird (AG München, Urt. v. 14.12.2012 – 242 C 16069/12).

 Was ist während der Reise zu tun?

Sofortige Meldung des Mangels beim Reiseleiter

Das oberste Gebot lautet: Reisemängel sind umgehend dem Reiseleiter oder seinem, von ihm benannten, Vertreter zu melden, da erst ab diesem Zeitpunkt Ansprüche geltend gemacht werden können (§651d Abs.2 BGB). Die Anzeige ist deshalb so wichtig, da dem Reiseleiter die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sofortige Abhilfe zu schaffen. Eine Meldung bei der Hotelrezeption wird dabei als nicht ausreichend erachtet (AG München, Urt. v. 12.04.2013 – 264 C 25862/11).

Wie melde ich den Reisemangel richtig?

Die Reisemängel sind in einem Gespräche mit dem Reiseleiter genau zu beschreiben und es sollte sofortige Abhilfe verlangt werden. Abhilfe darf nur verweigert werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, §651c Abs.2 BGB. Nicht unverhältnismäßig sind gleichwertige Ersatzleistungen, also z.B. Unterbringung in ein anderes Hotel gleicher Klasse.
Gleichzeitig ist eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, §651c Abs.3 BGB.

Schriftliche Beweise

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie sich die Bestätigung des Abhilfeverlangens seitens der Reiseleitung schriftlich geben. Auch ist ein sog. Beschwerdeprotokoll über die angezeigten Mängel empfehlenswert. In dem Protokoll sollten alle genannten Mängel seitens des Veranstalters aufgelistet und vom Reisenden anschließend auf Richtigkeit überprüft werden.
Außerdem sollten nach Möglichkeit zu Beweiszwecken Aussagen von Zeugen herangezogen, Lichtbilder oder Lärmprotokolle angefertigt werden.

 Anspruch während der Reise: Kündigung

Nach Ablauf einer angemessenen Abhilfefrist, ist eine Kündigung des Reisevertrages durch den Reisenden wegen erheblicher Beeinträchtigung der Reise oder Unzumutbarkeit der Reisefortsetzung möglich, § 651e BGB. Aber Achtung, das Aussprechen einer Kündigung und die damit verbundene vorzeitige Abreise sind mit finanziellem Risiko verbunden und sollten nur vorgenommen werden, wenn man sich des Bestehens eines Kündigungsrechts sicher ist. Wann nämlich „erhebliche“ Mängel vorliegen, ist vom Einzelfall abhängig und oftmals mit Beweisproblemen belastet. Dabei spielen Art und Umfang der Mängel in Verbindung mit der jeweiligen Reise eine erhebliche Rolle. Eine Absprache mit einem Anwalt kann hier weiterhelfen.

 Ansprüche nach der Reise

Ansprüche nach der Reise: Minderung und Schadensersatz Empfehlenswerter ist die anschließende Geltendmachung von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen.

Minderung

Gem. § 651d BGB kann für die Dauer des Mangels der Reisepreis gemindert werden. Zumeist wird der Reisepreis bereits gezahlt worden sein, weshalb entsprechend ein Rückzahlungsanspruch besteht. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach einem prozentualen Abschlag von der Vergütung in Entsprechung zu der jeweiligen Beeinträchtigung. Als Orientierungshilfe für die Höhe der Entschädigung können Sie die beigefügte Frankfurter Tabelle heranziehen.

Schadensersatz

Gem. § 651f BGB kann der Reisende neben dem Anspruch auf Minderung auch einen solchen auf Ersatz seiner Schäden geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Mangel auf einen Umstand beruht, den der Veranstalter zu vertreten hat. Auch hierbei muss eine vorherige Anzeige stattgefunden haben.

Sonderfall

Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, § 651f Abs.2 BGB Zusätzlich kann wegen entgangener Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Die Reisezeit kann z.B. erheblich beeinträchtigt sein, wenn aufgrund einer Pflichtverletzung des Veranstalters der Reisende sich schwer verletzt hat und die restliche Reisezeit einen Gips tragen muss sowie auf Hilfe anderer angewiesen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28. Mai 2002 – 20 U 30/02). Eine Entschädigung wird seitens der Rechtsprechung überwiegend erst ab einer Minderungsquote von 50% bejaht (OLG Frankfurt, Urt. v. 23.10.2003 – 16 U 72/03). Die Höhe der Entschädigung fällt dabei unterschiedlich aus, bemisst sich aber in einem Rahmen zwischen 25-65 EUR pro Tag.

Die Ansprüche müssen schließlich innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend gemacht werden, § 651g Abs.1 BGB. Bei Unsicherheiten und um finanzielle Risiken auszuschließen, sollte anwaltlicher Rat hinzugezogen werden.