Ordnungsgemäß funktionierende Sanitäranlagen stellen eine Selbstverständlichkeit dar. Zumindest bis zu jenem Zeitpunkt, an dem sie ausfallen und man umgehend feststellt, dass Mängel in diesem Bereich die Lebensqualität massiv einschränken können. Eine fehlende Versorgung von warmem Wasser kann darüber hinaus zu Gesundheitsgefährdungen führen.
Somit könnte neben dem Anspruch auf Mietminderung auch ein solcher auf Schmerzensgeld vorliegen.
Auch hier gilt für die Durchsetzung von Ansprüchen als oberste Priorität: sollten Sie Probleme mit den Sanitäranlagen oder der Warmwasserversorgung haben, müssen diese unbedingt dem Vermieter angezeigt werden. Er muss die Möglichkeit erhalten, das Problem zu beseitigen. Werden die Mängel durch den Vermieter jedoch nicht behoben, kann eine Mietminderung in Betracht kommen. Sollten Sie eine Mietminderung und etwaige andere Ansprüche gegen Ihren Vermieter durchsetzen wollen, sollten Sie sich von einem Anwalt für Mietrecht beraten lassen.
Die nachfolgende Mietminderungstabelle gibt einen Überblick an Gründen für eine Mietminderung und zeigt auf, wie hoch die prozentuale Mietminderung in verschiedenen Fällen ausgefallen ist.
Jedoch spielen in den jeweiligen Entscheidungen zumeist unterschiedliche Mängel, in Wechselwirkung, die entscheidende Rolle für die letztliche Mietminderungsquote.
Das bedeutet, dass auch diesbezüglich jede Minderungstabelle mit Vorsicht zu genießen ist.
Es bedarf einer umfassenden persönlichen Einschätzung der eigenen Situation, um die richtige Höhe der Mietminderung festzulegen. Dabei sollte der Blick in den Mietvertrag nicht vernachlässigt werden.
Stichwort(e) |
Sachverhalt |
Quote |
Aktenzeichen des jeweiligen Gerichts |
Mietminderung Abfluss |
Defekter Badewannenabfluss |
3 % |
AG Schöneberg 5 C 72/90 |
Mietminderung Abfluss, Toilette |
Fäkalienrückfluss auf Grund konstruktionsbedingten Mangels der Toilette |
5 % |
AG Schöneberg 5 C 72/90 |
Mietminderung Abwasser |
Abwasser einer oberhalb gelegenen Nachbarswohnung fließt vollständig in die Toilette |
20 % |
AG Berlin-Neukölln 8 C 473/81 |
Mietminderung Abwasserstau |
Überschwemmung und Fäkalgeruch nach Austritt von Abwasser aus WC und Badewanne auf Grund defekter Abwasserinstallation |
38 % |
AG Groß-Gerau, 21 C 1336/78
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Mietminderung Bad |
Reparaturarbeiten im Bad über mehrere Tage |
20 % |
LG Berlin 64 S 21/98
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Unbenutzbarkeit von einzig vorhandener Bad- und Duschanlage |
33 % |
AG Köln 206 C 85/95
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Fehlende Duschmöglichkeit (+ massive Schimmelbildung und Lärm durch Trocknungsgeräte) |
80 % |
AG Köln 224 C 100/11
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Mietminderung Badewanne |
Benutzung der Badewanne laut Hausordnung auf wenige Stunden in der Woche eingeschränkt |
24 % |
AG Helmstedt 3 C 672/86 |
Badewanne nicht benutzbar |
18,75 % |
AG Goslau 8 C 716/72 |
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Mietminderung Badezimmerfliesen |
Nach Renovierung verschiedenfarbige Badezimmerfliesen |
5 % |
LG Kleve 6 S 285/90 |
Mietminderung Dusche |
Unbenutzbare Dusche |
16 % |
AG Köln 221 C 85/86 |
Mietminderung Duschkabine, Heizung, Treppenhaus |
Defekte Duschkabine sowie Heizung, Geruch im Treppenhaus |
15 % |
AG Gießen 48 C 48/15 |
Mietminderung Toilette |
Unzureichender Wasserdruck der Toilette |
15 % |
AG Schöneberg 49 C 133/92 |
Mietminderung und Schmerzensgeld wegen verstopfter Toilette |
50 % |
AG Hannover 559 C 3475/08 |
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Mietminderung Warmwasser |
Totaler Warmwasserausfall in den Wintermonaten |
100 % |
LG Berlin 65 S 70/92 |
Mangelhafte Warmwasserversorgung |
10 % |
LG Görlitz 7 C 372/92 |
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Mietminderung Wasser |
Auftreten von braunem, extrem eisenhaltigem Wasser |
20 % |
AG Görlitz 3 C 1347/96 |
Mietminderung Wasser, Gas, Heizung |
Ausfall der Wasser- und Gasversorgung sowie Heizung während den Heizmonaten |
100 % |
LG Berlin 67 T 70/02 |