Eigenbedarf des Vermieters:
Kündigt der Vermieter eine Wohnung mit der Begründung des Eigenbedarfs, muss er eine vergleichbare Wohnung anbieten, wenn eine frei ist und sich im selben Haus oder der selben Wohnanlage befindet. (vgl. BGH, Urteil vom 9. 7. 2003 – VIII ZR 276/02 )
Es muss auch nicht aussschließlich eine private Nutzung sein. Neuerdings gilt auch eine Nutzung der Mietwohnung zu beruflichen Zwecken als Eigenbedarf des Vermieters. (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2012. VIII ZR 330/11)
Entbehrlichkeit von einem berechtigten Interesse
Der Vermieter kann bei seiner ordentlichen Kündigung die Angabe einer berechtigten Interesses auch weglassen, wenn er mit dem Mieter in einem Zweifamilienhaus oder einer Wohnung zusammenwohnt1. Diese Regelung bezweckt eine Erleichterung der Kündigung, wenn beispielsweise der Mieter und Vermieter im Streit leben und ein nahes Zusammenwohnen nicht zumutbar wäre. Die Gründe müssen gerichtlich nicht aufgeklärt werden. Für den Mieter verlängert sich die Kündigungsfrist hier um 3 Monate. Befinden sich im Haus Räumlichkeiten, welche als dritte Wohnung genutzt wurden oder benutzt werden könnten, gilt diese Regelung nicht. (vgl. BGH, Urteil vom 25. 6. 2008 – VIII ZR 307/07 )
Widerspruchsrecht des Mieters
Der Mieter hat bei einer ordentlichen Kündigung des Vermieters ein Widerspruchsrecht, wenn ein Härtefall vorliegt. Härtefälle sind beispielsweise, wenn keine Ersatzwohnung zu zumutbaren Bedingungen gefunden werden kann oder der Wechsel einer Wohnung aufgrund des Alters und der damit zusammenhängenden Erkrankungen nicht mehr möglich ist. (vgl. LG Essen 15. Zivilkammer, Urteil vom 23. März 1999, Az: 15 S 448/98 )
Berechtigtes Interesse an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung
Ein berechtigtes Interesse liegt auch dann vor, wenn im Rahmen einer Gesamtsanierung die Sanierung einer Wohnung dem Vermieter eine höhere Miete einbringen könnte. Weigert sich der Mieter die Wohnung sanieren zu lassen, kann der Vermieter unter gewissen Umständen das Mietverhältnis zum Mieter kündigen.(vgl. LG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.01.2011 – 2-11 S 7/11)
Studentenwohnheim
In einem Studentenwohnheim gelten nicht die gleichen Regelungen wie für normale Wohnräume2. Hier kann dem Mieter auch ohne ein berechtigtes Interesse gekündigt werden. (vgl. LG Heidelberg Urteil vom 25.2.2011, 5 S 87/10)
Untermiete
Möchte ein Mieter seinen Wohnraum untervermieten, kann er eine Erlaubnis vom Vermieter verlangen3. Der Vermieter kann sich jedoch dagegen wehren, wenn der Wohnraum übermäßig belegt werden würde oder der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hätte eine Untervermietung zu verbieten. Wenn dem Mieter zwar ein Recht zusteht, er sich aber vorher die Erlaubnis seines Vermieters nicht einholt, dann verstößt er gegen seine vertraglichen Pflichten. Ob der Vermieter daraufhin einen Grund hat das Mietverhältnis zu kündigen, hängt dann vom jeweiligen Einzelfall ab. (vgl. BGH, Urteil vom 2. 2. 2011 – VIII ZR 74/10;)
Wenn Ihr Mietvertrag gekündigt wurde und Sie die Kündigung nicht annehmen wollen, sollten Sie eine Beratung bei einem Anwalt für Mietrecht in Anspruch nehmen.
1 Vgl. §573a BGB
2 Vgl. §549 III BGB
3 Vgl. §553 BGB
Anbietepflicht des Vermieters:
BGH – VIII ZR 276/02 v 9. 7. 2003
Berufliche Zwecke sind ein Kündigungsgrund:
BGH – VIII ZR 330/11 v. 26.09.2012
Verwurzelung, Alter und Behinderung sind ein Härtefall:
LG Essen 15. Zivilkammer Az: 15 S 448/98 v. 23. März 1999
Ein Alter von 89 1/2 Jahren, eine 80% Behinderung und eine soziale Verwurzelung begründen einen
Härtefall.
Kündigung wegen Sanierung:
Landgericht Frankfurt am Main 2-11 S 7/11 v. 17.01.2011
Wurde eine Etage längere Zeit nicht saniert und weigert sich der Mieter dieser Sanierung
zuzustimmen, liegt ein Kündigungsgrund vor, wenn dem Mieter Ersatzwohnungen angeboten
wurden.
Studentenwohnheime:
LG Heidelberg – 5 S 87/10 v. 25.2.2011
Das Urteil klärt die Voraussetzungen für ein Studentenwohnheim.
Kein Einholen einer Erlaubnis für Untermietvertrag:
BGH – VIII ZR 74/10 v. 2. 2. 2011