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Kündigung des Mietvertrages

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Kündigung MietvertragDie alte Wohnung ist zu klein geworden oder aufgrund eines neuen Arbeitsplatzes, zieht es einen in eine andere Stadt. Es gibt viele Gründe, weshalb man früher oder später eine Kündigung des Mietvertrages vornehmen möchte oder muss.
Hierbei sollte man in erster Linie auf die Kündigungsfrist achten.

Unbefristeter Mietvertrag oder Mietvertrag auf Zeit?

In der Regel sind die meisten Mietverträge unbefristete Mietverträge und können durch den Mieter jederzeit gekündigt werden. Aber Achtung, „jederzeit“ bedeutet nicht, dass man sogleich ausziehen und die neue Wohnung beziehen kann.
Bei der Kündigung eines unbefristeten Mietvertrages muss die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden. §573c BGB regelt, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist.
Diese Frist gilt unabhängig davon, wie lange man die Wohnung bereits bezieht.
Der Inhalt des Mietvertrages stellt dabei eine entscheidende Rolle dar. Handelt es sich um einen Mietvertrag, der auf Zeit geschlossen wurde, müssen die vertraglich festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Dabei kann eine Mindestmietdauer von bis zu vier Jahren vereinbart werden.



Kann ich auch fristlos kündigen?

In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass eine Wartezeit von drei Monaten unzumutbar ist und dem Mieter ein sog. Sonderkündigungsrecht zusteht.
Ein solches besteht zum einen, wenn der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen plant, durch die eine erhebliche Beeinträchtigung entsteht oder eine Mieterhöhung angekündigt wird, §§ 555a ff., 561 BGB. Zum anderen kann ein Sonderkündigungsrecht bestehen, wenn die Wohnung wegen schwerster Mängel nicht vertragsgemäß nutzbar ist oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung durch die Nutzung der Wohnung droht.
Bei Unsicherheiten über die genaue Fristberechnung oder darüber, ob gegebenenfalls ein Fall der Sonderkündigung vorliegt, kann anwaltlicher Rat helfen. Ausführlichere Angaben über das Sonderkündigungsrecht von Mietern, können Sie auch in unserem Ratgeber Kündigung Mietvertrag (Mieterkündigung) nachlesen.

Muss ich meinem Vermieter schriftlich kündigen?

Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form, §568 Abs.1 BGB.
Bei einer fristgemäßen ordentlichen Kündigung kann dies ohne Angaben von Gründen geschehen. Wichtig ist hierbei, dass das Schreiben an alle Vermieter adressiert ist sowie die Kündigung von allen im Mietvertrag aufgeführten Mietern unterschrieben sein.

In unserer nachfolgenden Kündigungsvorlage sehen Sie, wie eine Kündigung aussehen kann.

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