Ein Eigenheim mittels eines Darlehens zu finanzieren, bringt eine hohe Verantwortung mit sich. Insbesondere wenn man feststellt, dass gute Gründe dafür sprechen, sich früher vom Kredit zu lösen, als es die Vereinbarung im Darlehensvertrag vorsieht. Dies gilt umso mehr in Zeiten von sinkenden Zinssätzen.
Ein Darlehen kann noch vor Beendigung der Laufzeit gekündigt werden. In diesem Fall ist die Restschuld zu tilgen und es fällt eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung an.
Damit soll verhindert werden, dass der Bank ein Teil des Zinsgewinnes verloren geht, der ihr bei Vertragsschluss zugesichert wurde.
Zugunsten des Kreditnehmers wurde schließlich im Zuge der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) entschieden, dass die Vorfälligkeitsentschädigung prozentual von der jeweiligen Restschuld abhängig sein muss.
Dies führt dazu, dass man bei einer vorzeitigen Rückzahlung einen lohnenswerten Betrag sparen kann. Jedoch wurde dies ausdrücklich für Baufinanzierungen ausgeschlossen, da es sich hierbei um Darlehen handelt, die mit einer Grundschuld oder Hypothek abgesichert sind. Hierbei muss also nach wie vor mit einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung gerechnet werden.
In erster Linie interessant ist der Widerruf. Aufgrund des eben genannten Aspekts der Vorfälligkeitsentschädigung wundert es nicht, dass die Problematik des Widerrufs für eine hitzige Debatte sorgte und diese gegenwärtig noch anhält. Denn bei einem Widerruf fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an.
Vielmehr bedeutet der Widerruf, dass das jeweilige Schuldverhältnis, rückabgewickelt wird (§§357 Abs.1, 346, 348 BGB). Eine Rückabwicklung eines Darlehensvertrages verhält sich so, dass der Kreditnehmer die Darlehenssumme sowie die noch nicht geleisteten Zinsen, bezogen auf die Restschuld, erstatten muss. Im Gegenzug muss der Kreditgeber einen sog. Nutzungsersatz an den Kreditnehmer herausgeben, welcher aus geleisteten Tilgungen und Zinsen besteht, die der Bank bis zum Widerruf zugutekamen. Hierfür muss jedoch ausdrücklich eine Aufrechnung erklärt werden.
Grundsätzlich gilt eine vertragliche Widerrufsfrist von 14 Tagen, §355 Abs.2 BGB. Wurde der Kreditnehmer jedoch nicht wirksam belehrt, kann die Widerrufsfrist gar nicht erst beginnen.
Wann eine Widerrufsbelehrung unwirksam ist, ist ein sehr streitiges Thema und es wird dringend angeraten, Ihren Vertrag anwaltlich überprüfen zu lassen. Mithin sind bereits eine Vielzahl von richterlichen sowie höchstrichterlichen Entscheidungen gefällt worden. U.a. führten fehlende und missverständliche Hinweise sowie verwirrende und missverständliche Formulierungen zur Unwirksamkeit (BGH, Az. VIII ZR 82/10; BGH, Az. XI ZR 33/08; LG Köln, Az. 21 O 475/12).
Schließlich wurde kürzlich durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 geregelt, dass das unbegrenzte Widerrufsrecht für Altverträge, welche zwischen dem 1.10.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, zum 21.06.2016 enden soll. Experten raten jedoch auch nach dieser Frist zu einer rechtlichen Überprüfung der Verträge, da bei bestimmten Vertragstypen weiterhin ein Widerrufsrecht bestehen kann.
In unserer nachfolgenden Kündigungsvorlage sehen Sie, wie eine Kündigung inhaltlich ausgestaltet sein kann.
(Anmerkung: Vor dem Einreichen einer Kündigung oder eines Widerrufs, ist Rechtsbeistand dringend geboten, da es im Vorfeld wichtige Aspekte zu klären gilt und Fehler mit finanziellen Konsequenzen verbunden sind.)
Immobilienkredit Kündigung Vorlage
Word Kündigungsvorlage
Widerruf des Darlehens
Word Widerruf Vorlage