Ein Arbeitsplatzwechsel bedeutet für jedermann eine große Umstellung. Dieser will daher gut vorbereitet sein. Insbesondere in rechtlicher Hinsicht sollten einige Punkte vor der Einreichung einer Kündigung beachtet werden.
Neben einer wirksam erklärten Kündigungserklärung, spielt die Einhaltung der Kündigungsfrist eine entscheidende Rolle.
Hierbei sollte man zunächst einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen. Sollte der Vertrag keine ausdrückliche Kündigungsfrist nennen oder beinhalten, dass die „gesetzliche Kündigungsfrist“ gilt, ist damit die Kündigungsfrist des §622 BGB gemeint. Danach kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Sollte tarifvertraglich etwas anderes geregelt sein, sollte dies unbedingt beachtet werden.
In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass dem Arbeitnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht.
Gem. §626 Abs.1 BGB kann das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund sowie Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diese Regelung ist recht undurchsichtig verfasst und das aus gutem Grund. Denn die außerordentliche Kündigung soll ultima ratio sein und nur absolute Ausnahmefällen, welche ausreichend begründet und dargelegt werden müssen, decken. Hierbei gilt eine Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Umstände, welche die die außerordentliche Kündigung begründen.
Das BAG bejahte z.B. im Falle von sexueller Belästigung oder erheblichen Zahlungsrückständen des Gehaltes nach erfolglosen Mahnungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung (BAG, Urt. v.17.01.2002, Az. 2 AZR 494/00).
Im Vorfeld einer geplanten Kündigung, wäre es stets ratsam, den Vorgesetzten hierüber mündlich und in Kenntnis zu setzen. Wenn das Kündigungsschreiben schließlich eingereicht wird, muss dieses schriftlich erfolgen, um als wirksam zu gelten, §623 BGB. Die elektronische Form ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen, daher ist die Sendung als Brief unbedingt erforderlich. Auf der sicheren Seite ist man hier stets bei einem Versand per Einschreiben.
Sollte es sich um eine ordentliche fristgerechte Kündigung handeln, ist keine weitere Nennung von Gründen erforderlich. Bei Unsicherheiten über die Frist und weiteren Problemen rund das Arbeitsverhältnis, kann Rechtsbeistand helfen.
In unserer nachfolgenden Kündigungsvorlage sehen Sie, wie eine Kündigung aussehen kann.
Arbeitsvertrag Kündigung Vorlage
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