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Kündigung der Kfz-Versicherung

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Kündigung Kfz-Versicherung Gemäß dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz), ist jeder Halter eines Kraftfahrzeugs dazu verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen (§1 PflVG).

Wann muss ich kündigen?

In der Regel können Kfz-Versicherungsverträge zum Ende des Versicherungsjahres hin gekündigt werden, d.h. also zum 31. Dezember. Gemäß §5 PflVG besteht eine einmonatige Kündigungsfrist. Wenn also zum 31. Dezember der Vertrag gekündigt werden soll, muss die Kündigung bis zum 30. November erfolgen.
Es kann auch eine sog. unterjährige Laufzeit vereinbart worden sein. Begann die Laufzeit z.B. am 15. September, kann also zu diesem Datum gekündigt und die Kündigung bis zum 14. August wirksam eingereicht werden.

Was bedeutet „Sonderkündigungsrecht“?

Diese obigen Ausführungen beziehen sich auf die reguläre bzw. ordentliche Kündigung. In manchen Konstellationen, kann jedoch auch das außerordentliche Kündigungsrecht gelten. Am häufigsten treten die folgenden Fälle ein:

  • Es kommt zum erstmaligen Schadenseintritt, also zum Eintritt des Versicherungsfalls, im Zuge dessen man mit der Abwicklung unzufrieden ist. Hier ist innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zu kündigen; dies ist in G.2.3 bzw.
    G.3.3 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung, AKB 2008, geregelt.
  • Der Beitrag wird erhöht. Achten Sie auch bei einer Senkung der Kosten, aufgrund Erhöhung des Schadenfeiheitsrabatts bei unfallfreier Fahrt darauf, dass sich nicht dennoch erhöhte Prämien hierhinter verstecken. Hier gilt eine Frist von einem Monat, nach Erhalt des schriftlichen Bescheids über die Beitragserhöhung, G.2.10 AKB 2008.





Es können noch weitere denkbare Fälle vorkommen, in denen Sie zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt sind. Vorab ist anwaltlichen Rat geboten, um eine Frist nicht zu verpassen.

Hat die Kündigung schriftlich oder mündlich zu erfolgen? Was habe ich alles zu beachten?

Gem. G.5 AKB 2008, muss jede Kündigung schriftlich erfolgen. Auch wird sie nur dann als wirksam erachtet, wenn sie innerhalb der oben genannten Frist zugeht. Zugang bedeutet, dass die Kündigung auch tatsächlich in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist und dieser hiervon Kenntnis nehmen konnte (§130 Abs.1 BGB). Auf der sicheren Seite ist man hier stets bei einem Versand per Einschreiben. Auch muss die Kündigung unterschrieben sein.

In unserer nachfolgenden Kündigungsvorlage sehen Sie, wie eine Kündigung aussehen kann.

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