Grundsätzlich gilt: Pakete müssen direkt beim Empfänger abgegeben werden. Das Ablegen des Paketes im Treppenhaus oder vor der Haustür gilt nicht als ordnungsgemäße Zustellung und ist daher nicht erlaubt. Im Ausnahmefall, sollte der Empfänger nicht anzutreffen sein, behalten sich die meisten Paketdienste in ihren AGBs die sogenannte Ersatzzustellung an den Nachbarn vor.
Auch wenn diese Methode heutzutage gängige Praxis ist, rechtlich betrachtet ist es nicht unproblematisch und bereits mehrfach richterlich diskutiert worden, weshalb weiter unten näher darauf eingegangen wird.
Häufig kommt es auch vor, dass kostenpflichtig angeboten wird, die Ware „eigenhändig“ zuzustellen,
d.h. es wird vereinbart, dass der Empfänger sein Paket nur höchstpersönlich oder eine durch ihn bevollmächtigte Person empfangen darf. Hierbei geht man auf Nummer sicher, dass das Paket nicht bei einem Dritten landet. Wünscht man also solch eine Art der Zustellung, sollte man sich im Vorhinein darüber informieren, ob diese Option besteht oder beim Versender direkt nachfragen, ob er eine eigenhändige Zustellung beim Paketzusteller buchen kann.
Grundsätzlich hat man als Kunde keinen Anspruch auf die Zustellung an einem bestimmten Tag.
Die Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) bestimmt in Art.246a §1 Abs.1 Nr.7 EGBGB, dass der Unternehmer zur Angabe eines Termins verpflichtet ist, bis zu dem er die Ware liefern oder die Dienstleistung erbringen muss. Der Begriff des Termins ist jedoch nicht als konkretes Datum zu verstehen, sondern es reicht die Angabe eines Lieferzeitraums, z.B. „Lieferung in 3 bis 5 Werktagen“. Der Verbraucher soll wissen, in welchem Zeitraum er mit der Ware rechnen kann. Diese Angaben sind somit auch im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie hinreichend bestimmt (OLG München, Beschl. v.8.10.2014 – 29 W 1935/14). Sollte die Ware am letzten Tag des angegebenen Lieferzeitraums immer noch nicht angekommen sein, ist es ratsam umgehend Kontakt zum Versender aufzunehmen und gegebenenfalls schriftlich eine Frist zur Lieferung zu setzen.
Sollte das Paket bereits bei der Zustellung erkennbar beschädigt sein, ist Empfängern zu raten, das Paket in Anwesenheit des Zustellers zu öffnen und den Schaden umgehend durch den Zusteller festhalten zu lassen, bevor man seine Unterschrift und damit sein „Ok“ abgibt. Dies erspart einem Ärger bei möglichen Erstattungsansprüchen.
Doch grundsätzlich, erst Recht bei nicht sofort erkennbaren Schäden gilt, kauft man Ware als natürliche Person zu privaten Zwecken bei einem Händler, unterliegt man dem Verbraucherschutz. In §474 Abs. 2 BGB ist geregelt, dass §447 BGB zum Gefahrübergang beim Versendungskauf zwischen Verbraucher und Unternehmer keine Anwendung findet. Das Transportrisiko und damit die Haftung für Transportschäden trägt bei einem Verbrauchsgüterkauf stets der Unternehmer.
Wenn die Ware auf dem Transportweg zum Verbraucher beschädigt wird, kann dieser sich nun gegenüber dem Händler auf sein Widerrufsrecht gemäß §355 BGB oder seine Gewährleistungsrechte gemäß §437 BGB berufen. Bei der Entscheidung für einen Widerruf ist der Händler verpflichtet, den vollständigen Kaufpreis zurückzuzahlen und der Besteller die erhaltene Ware zurückzusenden. Beim Gewährleistungsrecht hat der Kunde zuerst das Recht auf Nacherfüllung, also die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Für entsprechende Nacherfüllungskosten hat der Händler einzustehen.
Der Händler ist dabei stets der richtige Ansprechpartner, d.h. mit dem Transportunternehmen muss man sich nicht in Verbindung setzen.
Ähnlich ist der Verlust der Ware während des Transports zu behandeln. Auch hier haftet der Händler. Hat der Händler die konkrete Ware an die Transportperson übergeben und ist die Zustellung nun unmöglich geworden, da die Ware verloren gegangen ist, sollte man sich jedoch darüber im Klaren sein, dass man zunächst einmal nur einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat, §326 Abs.1 BGB. Der Verkäufer ist nicht automatisch zur erneuten Lieferung verpflichtet (BGH, Urt. v.16.07.2003 – VIII ZR 302/02). Alles Weitere sollte man mit dem Händler direkt abklären.
Wie bereits oben erwähnt, ist die Zustellung an einen Nachbarn gar nicht so unkompliziert, wie es auf den ersten Blick erscheint. Ein Dritter wird nämlich in den Vertrag zweier Parteien mit einbezogen, der in der Regel weder etwas von dem Paket weiß, noch zum Empfang ermächtigt ist.
Viele Versender haben in ihren AGBs geregelt, dass eine Ersatzzustellung an den Nachbarn möglich sein soll.
Zu fragen ist dabei jedoch, ob dies als Rechtsgrundlage ausreichen kann, denn der Begriff des
„Nachbarn“ ist nur schwer zu definieren, solch eine AGB-Klausel daher im Sinne des Verbraucherschutzes nicht bestimmt genug. Dieses Problem diskutierte auch das OLG Düsseldorf im Jahre 2007 und kam zu dem Schluss, dass die jeweilige AGB-Klausel zu unbestimmt und damit unwirksam gem. §307 Abs.1 S.2 BGB war (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2007 – I- 18 U 163/06). Ähnlich sah es das OLG Köln, stellte dabei jedoch darauf ab, dass die Klausel den Verbraucher insbesondere deshalb unangemessen benachteiligt, weil es das Verfahren der Ersatzzustellung nicht regelt. Es wurde also z.B. nicht bestimmt, dass der Empfänger eine Benachrichtigung in seinem Briefkasten erhalten muss. Andererseits stellte das OLG Köln fest, dass es auch im Sinne des Bestellers sein kann, dass das Paket bei einem Nachbarn in unmittelbarer Nähe abgeliefert wird, ist es doch häufig der schnellste Weg ist trotz Abwesenheit an seine Ware zu gelangen (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2011 – 6 U 165/10). Die Rechtslage ist hierbei also alles andere als eindeutig.
Damit einher geht auch die Frage, inwieweit man als Nachbar haften muss.
Prinzipiell gilt auch hier, der Händler hat gegenüber dem Verbraucher die Pflicht das Paket diesem zuzustellen und er trägt die Gefahr bis zur Übergabe an den Empfänger (s.o.).
Gleichzeitig sollte man sich als Nachbar nicht zu vorschnell mit dem Gedanken begnügen, man könnte jeglicher Haftung entkommen. Denn auch bei nachbarschaftlichen Hilfeleistungen kann es dazu kommen, dass man nicht nur bloße Gefälligkeiten erbringt, sondern in dem Empfang des Paketes für die andere Partei einen Rechtsbindungswillen, mit entsprechenden Pflichten, sehen darf. Bei einem Empfang eines Paketes für den Nachbarn ließe sich so u.U. ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag (§690 BGB) annehmen. Hiernach haftet man immerhin „nur“ für Beschädigung oder Verlust, wenn man weniger Sorgfalt an den Tag legt, als man in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Aufgrund dieser unsicheren Rechtslage haben viele Paketdienste bereits in der Weise reagiert, dass sie dem Empfänger die Möglichkeit einräumen, einen Wunschnachbarn oder eine alternative Zustelladresse zu benennen. Nimmt man diese Möglichkeit wahr und stimmt dem der Nachbar auch aktiv zu, hat der Händler in diesem Falle ordentlich abgeliefert und die Ware gilt als dem Empfänger zugestellt. In solch einem Fall erklärt sich der Nachbar auf jeden Fall zu einer Haftung bereit.
Entsprechend sollte man als Nachbar sehr vorsichtig mit der Annahme jeglicher Pakete sein und die Annahme bereits beschädigter Pakete in eigenem Interesse ablehnen.
Wichtig dabei zu wissen ist noch, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht bereits zu laufen beginnt, wenn der Nachbar das Paket annimmt, sondern erst wenn es der Besteller persönlich erhalten hat (AG Winsen, Urt. v. 28.06.2012 – 22 C 1812/11).