In der Regel informieren viele große Fluggesellschaften ihre Fluggäste auf ihren Internetseiten über streikbedingte Flugänderungen oder Annullierungen. Es lohnt sich also stets kurz vor Flugbeginn einen Blick hierauf zu werfen. Dabei empfiehlt es sich die angezeigten Daten, z.B. über den annullierten Flug, auszudrucken um diese hinterher als Beleg vorzeigen zu können.
Die Verordnung bezieht sich allein auf die Frage, ob das jeweilige Flugzeug, das vom Streik betroffen ist, von einem Flughafen aus der EU startet. Dabei darf es also keine Rolle spielen, wo die entsprechend verantwortliche Fluggesellschaft ihren Hauptsitz hat.
Weiterhin ist die Verordnung bei allen Flügen aus Drittstaaten anwendbar, die in der EU landen, mit der Voraussetzung, dass die Fluggesellschaft ihren (Haupt-) Sitz in der EU hat.
Hierbei ist darauf zu achten, dass immer das Flugunternehmen in Verantwortung zu ziehen ist, das den Flug ausführt. Dabei muss es sich nicht um das Unternehmen handeln, bei welchem man sein Flugticket gebucht hat. Informationen finden sich zumeist auf dem Ticket oder der entsprechenden Internetseite.
Die Fluggastrechteverordnung gibt Aufschluss darüber, ob und inwiefern ein Anspruch auf Ausgleichsleistung bestehen kann (Art.7 VO (EG) Nr.261/2004). Hierbei ist problematisch, dass ein solcher dann ausgeschlossen ist, wenn der streikbedingte Anspruch auf „außergewöhnliche Umstände“
zurückzuführen ist, „die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären“ (Art.5 Abs.3 VO (EG) Nr.261/2004).
Fluggesellschaften stützen sich demgemäß auf den Gesichtspunkt, dass der Streik ein solcher außergewöhnlicher Umstand sei, der außerhalb ihrer Beherrschungsmacht liege. Nach vielen Jahren der gerichtlichen Auseinandersetzung, stellte der BGH schließlich klar, dass ein Streik zwar als ein außergewöhnlicher Umstand zu werten ist. Ein pauschaler Entschädigungsanspruch besteht demnach nicht. Die Fluggesellschaft muss jedoch alles tun, um den Transport der Fluggäste so gut wie möglich aufrecht zu erhalten, sich ansonsten zu Ausgleichsleistungen verpflichtet (BGH, Urt. v. 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11).
Da der Begriff gesetzlich nicht definiert ist, legt ihn der BGH im Sinne einer unionsrechtlichen Auslegung und unter Zugrundelegung des Wortlauts wie folgt aus: Umstände sind außergewöhnlich, wenn sie nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist (BGH, Urteil v. 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11). Laut der Verordnung können solche Umstände neben einem Streik insbesondere bei politischer Instabilität, sicherheitsbeeinträchtigenden Wetterbedingungen oder unerwarteten Flugsicherheitsmängeln vorliegen.
Der Fluggast kann jedoch, unbeschadet der Tatsache, dass der Streik auf außergewöhnlichen Umständen beruhen mag, ein Recht auf Betreuungsleisten haben (Art. 9 VO (EG) Nr.261/2004). Art. 9 Abs.1 und Abs.2 der Verordnung führen aus, dass Fluggästen unentgeltlich Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, eine Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist/ ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist und die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung anzubieten sind. Außerdem ist den Fluggästen anzubieten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telefaxe bzw. E-Mails zu versenden.
Dies gilt bei allen Flügen bis zu einer Entfernung von 1.500km erst ab einer Verzögerung von zwei Stunden gegenüber der planmäßigen Abflugzeit (Art. 6 Abs.1 VO (EG) Nr.261/2004).
Was Ihnen genau bei einer Verspätung zustehen kann, können Sie in diesem Ratgeber nachlesen. Die Betreuungsleistungen müssen zeitlich unbeschränkt für die Dauer des Streiks angeboten werden, um eine ausreichende Versorgung sicher zu stellen (EuGH, 13.01.2013, Rs C-12/11, McDonagh- Ryanair). Fehlen diese Leistungen, können Entschädigungsansprüche entstehen.
Bei Annullierung eines Fluges werden den Fluggästen weitere Unterstützungsleistungen angeboten (Art.5 Abs.1 VO (EG) Nr.261/2004). Art. 8 der Verordnung führt hierbei u.a. aus, dass ein Recht auf
Ersatzbeförderung oder Erstattung der Flugscheinkosten besteht. Gleichzeitig kann der Betroffene laut der Verordnung innerhalb von sieben Tagen zwischen den eben genannten Optionen wählen.
Die Ersatzbeförderung kann grundsätzlich auch „anderweitig“ stattfinden, d.h. also auch per Bahn, Bus oder Mietwagen. Sollte man auf eigene Kosten ein Ticket, ist stets Vorsicht geboten. Um eine tatsächliche Kostenerstattung sicher zu stellen, sind alle Belege aufzubewahren und an die entsprechende Fluggesellschaft weiter zu leiten. Nach Möglichkeit sollte das Flugticket bereits vor der Fahrt bei der Fluggesellschaft in ein entsprechendes (z.B. Bahn-)Ticket umgetauscht werden.
Generell gilt, dass die Durchsetzung der entsprechenden Rechte, insbesondere gegenüber hartnäckigen Fluggesellschaften, mühselig sein kann. Häufig gilt es den Einzelfall zu beleuchten, um Ansprüche geltend zu machen. Ein Anwalt für Reiserecht kann Ihnen hierbei kompetent zur Seite stehen.