Viele deutsche Rechtsanwälte haben bis vor wenigen Jahren ihren Beruf ausgeübt, ohne ihr Geld und ihre Kraft in Marketing und Werbung zu investieren. Heute stellen sich viele von ihnen die Frage, ob Werbung sinnvoll und erlaubt ist. Die Antwort lautet in beiden Fällen ja. Mit einem Profil im Anwaltsverzeichnis macht man effektiv Werbung für die Kanzlei. Als Teil der Strategie für Kanzlei Werbung sind Einträge in wichtigen Branchenverzeichnissen immer ein entscheidender Faktor, um neue Mandanten anzusprechen.
Anwälte befinden sich zusammen mit vielen weiteren Branchen im Wandel der Zeit. Das digitale Zeitalter hat viele Veränderungen mit sich gebracht, von denen eine Kanzlei profitieren kann - wenn sie die Vorteile nicht ignoriert.
Werbung und Marketing waren bis dato Fremdwörter für den deutschen Anwalt. Mandanten hatte er in großer Auswahl. Ein guter Anwalt ruht sich nicht auf seinen Lorbeeren aus, sondern überlegt, wie er seine Gewinne optimieren und seinen Aufwand verringern kann. Neulinge hingegen müssen Mandanten erst einmal für sich gewinnen. Marketing und Werbung können ihnen dabei behilflich sein.
Was für die Reklame spricht, ist die Verkleinerung des Marktanteils einzelner Anwälte und die wachsende Konkurrenz. Mit über 150.000 registrierten Rechtsanwälten in Deutschland überleben nur diejenigen, die sich den neusten Veränderungen anpassen. Viele Rechtsanwälte sind zu Fachanwälten geworden und spezialisieren sich auf bestimmten Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte. Diese Spezialisierung erfordert häufig eine Portion Werbung, da Mandanten nicht genau wissen, welchen Vorteil ein solcher Anwalt für sie bringt.
Die Eigenwerbung ist für einen Rechtsanwalt definitiv nützlich und in vielen Fällen notwendig. Es stellt sich nur die Frage, ob ein Rechtsanwalt mit Werbung auf sich aufmerksam machen darf. Diese Frage beantworten zwei Regelwerke:
Gemäß dem ersten Gesetz ist Werbung erlaubt, "soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist."
Im digitalen Zeitalter gehören zu Werbung die Erstellung einer eigenen Website und das generelle Werben im Internet. Juristen haben zudem die Möglichkeit, über Dienste wie Google AdWords eine Anzeige zu schalten. Für die Gestaltung einer Website müssen Rechtsanwälte die Richtlinien des § 5 des Telemediengesetzes berücksichtigen. Neben Daten wie der Anschrift und der Angabe von Registriernummern muss ein Rechtsanwalt die berufsrechtlichen Reglungen (per Link) angeben.
Im Gegensatz zu Privatpersonen unterliegt eine Kanzlei strengen Regelungen für die Gestaltung und die Inhalte ihrer Website sowie der generellen Telekommunikation (online und offline). Die Inhalte und Kommunikation muss generell sachlich sein. Rechtsanwälte, die einen Lebenslauf anbieten, müssen sich bei der Angabe früherer Tätigkeiten zurückhalten.
Einem Gerichtsurteil zufolge (Amtsgericht Stuttgart, 04.06.2002, 1 C 2871/02) dürfen Rechtsanwälte auf ihrer Website Tätigkeitsfelder und Beratungsschwerpunkte lediglich nennen, nicht aber als Schwerpunkt ihrer Interessen oder Tätigkeit bewerben. Das entschied das Amtsgericht im Jahr 2002.
Besondere Vorschriften gibt es bei der Wahl der Domain für die Website:
Eine Website ist nicht die einzige Möglichkeit, im Internet zu werben. Juristen haben das Potenzial sozialer Netzwerke erkannt. Dürfen Advokate sich eine eigene Facebookseite einrichten? Grundsätzlich gibt es keine Regelungen, welche Art der Werbung Juristen nutzen dürfen. Es gibt Anwälte, die Law-Blogs führen, andere sind mit kurzen Ratschlägen auf Twitter präsent. Der Eintrag in Businessnetzwerken wie Xing und LinkedIn gehört zum Standard. Auch der Eintrag in ein Anwaltsverzeichnis hilft bei der Mandantenakquise.
Neben sozialen Netzwerken dürfen Juristen das Potenzial von Suchmaschinen nicht vernachlässigen. Gemeint ist nicht die Suchmaschinenoptimierung der eigenen Werbung, sondern die Werbung mit Produkten wie Google AdWords. Einem Urteil des LG München I vom 20.10.2006, 7 O 16794/06 zufolge ist solche Werbung nicht unzulässig. Es handelt sich nicht um die Werbung eines Mandanten, sondern um zielgruppenorientierte Anzeigen. Eine solche Anzeige ist konform, wenn sie nicht marktschreierisch ausgestaltet ist.
Marktschreierische Anzeigen könnte es für Juristen auf sozialen Netzwerken geben. Wenn dort Nutzer einen Text einer Kanzleiseite teilen, ist unter Umständen nicht länger erkennbar, dass es sich um eine Kanzlei handelt. Ein Link, der zur Website der Anwälte führt, könnte im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG als unangemessen betrachtet werden.
Nicht zur marktschreierischen Werbung gehört das Anschreiben von geschädigten Kapitalanlegern, wie aus einem Urteil des BGH (Urt. v. 13.11.2013. Az. I ZR 15/12) hervorgeht. Die Jagd auf Mandate sollte dennoch vorsichtig angegangen werden. Die Zulässigkeit wird überschritten, wenn das Anschreiben den Empfänger belästigt.
Ein Urteil vor der Jahrtausendwende (3 U 3977) erklärte das Gästebuch auf Webseiten von Kanzleien und Anwälten als unzulässig. Das OLG Nürnberg begründete sein Urteil damit, dass Nutzer häufig ihren Namen und ihre Adresse in Gästebüchern hinterließen. Auf diese Weise hätte der Anwalt freien Weg zur Werbung einzelner Personen. Weiterhin wäre das Gästebuch im Internet im Gegensatz zu den Büchern in Hotels lediglich eine Möglichkeit, um Dienstleistungen zu loben.